Ich bin geblitzt worden, nach einer Baustelle – wie lange gilt ein Geschwindigkeitslimit?

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Häufig finden sich auf deutschen Straßen Geschwindigkeitsbegrenzungen, die zusätzlich mit einem sogenannten Gefahrzeichen versehen sind. Doch wie lange muss man die hier ausgewiesene Geschwindigkeit einhalten? In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus, wie es sich wirklich verhält. Als Strafverteidiger ist er bundesweit auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren (sogenannte OWis) tätig. Wer rechtsschutzversichert ist – also eine Rechtsschutzversicherung hat, die auch das Verkehrsrecht abdeckt –, geht hier kein Risiko ein: Zumindest dann, wenn Punkte in Flensburg drohen (ab Bußgeldern in Höhe von 60 Euro), zahlt jede dieser Versicherungen die Anwaltskosten. Rufen Sie in der Kanzlei an – ein Gespräch zur ersten Orientierung ist stets kostenlos.

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund einer Gefahr endet automatisch mit dem Ende der Gefahr. Es muss dann insbesondere kein weiteres Verkehrszeichen auf das Ende der Beschränkung hinweisen. Ist also etwa ein Verbotszeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) in Kombination mit dem Gefahrzeichen 103-20 (gefährliche Kurve nach rechts) angebracht, gilt eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung. Ihr Ende wird nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht (in unserem Beispiel also, wenn die gefährliche Rechtskurve passiert worden ist). Wer später geblitzt oder von polizeilichen Verfolgern in zivil angehalten wird, dem darf nicht vorgeworfen werden, dass nach der ursprünglichen Gefahr eine weitere drohte (Beispiel: eine weitere gefährliche Kurve, aber nicht – wie beschildert – nach rechts, sondern nach links).

Ein weiteres Beispiel sind Wanderbaustellen auf der Autobahn: Hier wird zumeist eine Spur gesperrt und die zulässige Geschwindigkeit mit dem Gefahrzeichen 123 (Arbeitsstelle) kombiniert. Hat man die Baustelle passiert, gilt wieder die zuvor geltende Geschwindigkeit. Achtung: Galten zuvor 120 km/h, gelten auch nach der Baustelle (zum Beispiel statt 60 km/h) wieder die 120 km/h. Offen ist die Strecke erst wieder, wenn hier ein Zeichen 282 (Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote) folgt. Tipp: Googeln Sie die hier benannten Zeichen einmal – sie finden dann sofort das entsprechende Bild.

Wer also einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid bekommen hat, der sollte genau hinschauen: Der exakte Verstoß ist darin beim Tatvorwurf beschrieben. Ist hier die Rede von einem Gefahrzeichen, sollte anhand der behördlichen Akte geprüft werden, an welcher Stelle die Geschwindigkeit gemessen wurde und ob dort die Beschränkung aufgrund der Gefahr überhaupt noch galt. Dies ist kurz nach Baustellen oder bei geraden Ausläufen gefährlicher Kurven nämlich nicht der Fall – es sei denn, die Geschwindigkeitsbegrenzung galt auch schon vorher. Dies ist beispielsweise bei sogenannten Verkehrsbeeinflussungsanlagen (wechselnde Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Lichttafeln oder Schwenktafeln über der Fahrbahn oder am Fahrbahnrand) der Fall. Welche Geschwindigkeit eine solche Anlage zur Tatzeit vorgeschrieben hat, lässt sich anhand der Akte – ggf. in Zusammenhang mit einem separaten Beschilderungsplan – ebenfalls prüfen.

Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema oder sind Betroffener der beschriebenen Konstellation? Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus hilft Ihnen gern weiter. Die Kanzlei ist montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr telefonisch erreichbar.

Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, Cottbus


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