IDO Verband unterliegt vor dem LG Bielefeld bei Kostenwiderspruch – Nachweis der Aktivlegitimation

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Der IDO Verband aus Leverkusen ist bekannt dafür, in mittlerweile fast sämtlichen Branchen des Online-Handels wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen. Besonders häufig geht es um fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrungen, fehlerhafte AGB, falsche oder unterlassene Hinweispflichten (z. B. auf die sog. OS-Plattform) und Verstöße gegen die Preisangabenverordnung.

Erfordernis einer bedeutenden Anzahl von Mitgliedern aus derselben oder einer artverwandten Branche

Während die Wettbewerbsverstöße der Abgemahnten oft zu bejahen sind, haben wir immer wieder Anlass, die sog. Aktivlegitimation des IDO Verbandes betreffend einzelne Branchen infrage zu stellen. Denn, ob der IDO Verband gegenüber einem Unternehmen überhaupt Abmahnungen aussprechen darf und aktiv legitimiert ist, hängt u. a. davon ab, ob er über eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern verfügt, die Waren oder Dienstleistungen derselben oder einer artverwandten Branche, wie der Abgemahnte, vertreiben, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.1995, Az.: I ZR 126/93) hat der Abmahner im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens dazu nachprüfbar darzulegen, dass er über eine entsprechende Mitgliederanzahl verfügt, wobei die Vorlage einer anonymisierten Mitgliederliste gerade nicht ausreichend ist. Der IDO Verband ignoriert diese Rechtsprechung serienmäßig, umgekehrt scheint eine Vielzahl von Landgerichten die Rechtsprechung nicht zu kennen. Jedenfalls dürfte bereits eine hohe Anzahl von einstweiligen Verfügungen zugunsten des IDO Verbandes erlassen worden sein, ohne dass dieses von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis beachtet wurde.

LG Bielefeld: Abmahnverband muss auf Rüge hin bereits im Abmahnverfahren Namen und Anschriften seiner Mitglieder bekannt geben

Das Landgericht Bielefeld hatte in einem vom Autor bearbeiteten Fall ebenfalls zunächst eine einstweilige Verfügung gegen dessen Mandanten erlassen. Unerwähnt ließ der IDO Verband bezeichnenderweise in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, dass wir auf die vorausgehende Abmahnung reagiert hatten und den Verband vor Abgabe einer Unterlassungserklärung unter Fristsetzung aufgefordert hatten, eine Mitgliederliste vorzulegen, aus der hervorging, dass der IDO Verband über Mitglieder aus derselben bzw. einer artverwandten Branche verfüge. Dem kam der IDO Verband überhaupt gar nicht nach, sondern ließ sogleich durch Rechtsanwalt Newerla aus Bremen eine einstweilige Verfügung beantragen. Erst im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde eine Mitgliederliste durch den IDO Verband vorgelegt. Gegen die einstweilige Verfügung legten wir unter Hinweis auf unser vorgenanntes Schreiben namens des Betroffenen Kostenwiderspruch ein, mit der Folge, dass der IDO Verband die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hatte.

Das Urteil wurde inzwischen vom OLG Hamm aufgehoben. Gegen den Beschluss des OLG Hamm hat der Betroffene Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht eingelegt. U. E. ist nicht einzusehen, dass der IDO Verband, dessen Aktivlegitimation immer wieder infrage gestellt und bisweilen von Gerichten verneint wird, nicht verpflichtet sein soll, seine Anspruchsbefugnis außergerichtlich nachprüfbar darzulegen. Es bleibt abzuwarten, wie andere Oberlandesgerichte die Sache beurteilen werden.

Was Sie tun können, wenn Sie eine Abmahnung des IDO Verbandes erhalten haben

Leider hören wir immer wieder, dass sich Abgemahnte der Abmahnung des IDO Verbandes beugen, die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und die geforderte Abmahnpauschale bezahlen. Davon raten wir ohne anwaltliche Überprüfung der Angelegenheit dringend ab. Wenn Sie nämlich eine Abmahnung des IDO erhalten haben, sollten gleich mehrere Dinge veranlasst werden: Zum einen sollte Ihr Online-Shop rechtlich überprüft und ggf. überarbeitet werden. Zum anderen muss binnen der kurzen Frist, welche der IDO Verband stets zur Abgabe einer Unterlassungserklärung setzt, angemessen reagiert werden. Umgekehrt, insbesondere wenn nachlässig reagiert wird und eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird, können ggf. hohe Vertragsstrafen und weitere Gerichtskosten drohen.

Wir raten daher dringend, dass Sie sich bei einer Abmahnung durch den IDO Verband schnellstmöglich professionelle Hilfe holen.


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