Wie Sie sich gegen unerwünschte Verträge durch Telefonakquise der Suchmaschinen Service GmbH wehren können
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Ein Urteil des Landgerichts Berlin zeigt: Sie sind nicht wehrlos!
In einem aktuellen Fall vor dem Landgericht Berlin II (Az: 36 O 153/23) konnte eine Pflegegesellschaft erfolgreich gegen unlautere Geschäftspraktiken der Suchmaschinen Service GmbH vorgehen und einem „aufgedrängten“ Vertrag über Kosten in Höhe von 5.950, - Euro für einen Adressverzeichniseintrag entgehen. Die Suchmaschinen Service GmbH, die von sich behauptet, Firmenverzeichniseinträge und Dienstleistungen zur Steigerung der Webpräsenz anzubieten, hatte versucht, einen Vertragsschluss durch irreführende Telefonakquise herbeizuführen. Das betroffene Unternehmen erhob nach dem Rechnungseingang über 5.950, - Euro sofort Klage auf Feststellung, dass der Anspruch der Suchmaschinen Service GmbH nicht besteht. Das Gericht gab der Klägerin recht und wies die später erhobene Zahlungsklage der Suchmaschinen Service GmbH als unbegründet ab. Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise darauf, wie Sie sich in ähnlichen Situationen schützen können.
Der Fall: Telefonakquise und angeblicher Vertragsschluss
Die Klägerin, ein Pflegedienst, wurde von der Beklagten, die ihre Dienste auf einer Internetpräsenz anbietet, telefonisch kontaktiert. Der Mitarbeiter der Suchmaschinen Service GmbH versuchte in einem Gespräch mit einem Mitarbeiter des Pflegedienstes, einen Vertrag über zwei Jahre gegen einen Betrag von 5.950,00 € abzuschließen. Die Suchmaschinen Service GmbH behauptete, der Vertrag sei telefonisch zustande gekommen und forderte die Zahlung der vereinbarten Vergütung. Hierzu legte sie Telefonmitschnitte vor. Die Klägerin bestritt jedoch, dass ein gültiger Vertrag zustande gekommen sei, insbesondere sei ihr Mitarbeiter nicht zum Vertragsschluss bevollmächtigt gewesen.
Die wichtigsten Punkte des Urteils
- Keine vertragliche Haftung: Das Gericht stellte fest, dass kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen war. Für einen Vertrag sind übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich, die hier nicht vorlagen.
- Vertretungsmacht: Der Mitarbeiter der Klägerin, der das Telefonat führte, hatte keine Vollmacht, einen solchen Vertrag abzuschließen. Ohne eine nachweisbare Vertretungsmacht kann kein gültiger Vertrag zustande kommen.
- Sofortiger Widerspruch gegen vermeintliches kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Die Klägerin reagierte zeitnah auf das Schreiben der Suchmaschinen Service GmbH, und widersprach den Vertragsbedingungen. Ein Schweigen hätte allenfalls dann als Zustimmung gegolten, wenn die Klägerin nicht innerhalb einer angemessenen Frist widersprochen hätte. Voraussetzung wäre allerdings ein sog. kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
- Bereicherungsrecht: Auch aus bereicherungsrechtlichen Gründen bestand kein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Vergütung, da die Leistungen ohne Willen der Klägerin zugewandt wurden und keinen subjektiven Nutzen für sie hatten.
Ihre Rechte bei unerwünschten Verträgen
Dieses Urteil zeigt, dass Sie sich nicht wehrlos fühlen müssen, wenn Ihnen durch Telefonakquise Verträge aufgezwungen werden sollen. Hier sind einige wichtige Tipps, wie Sie sich schützen können:
- Keine voreiligen Zusagen: Geben Sie am Telefon keine vorschnellen Zusagen. Lassen Sie sich alle Informationen schriftlich zukommen, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Vermeiden Sie, wenn Gespräche aufgenommen werden, Antworten wie „ja“ und „nein“.
- Widerspruch einlegen: Wenn Sie ein Bestätigungsschreiben erhalten, mit dem Sie nicht einverstanden sind, widersprechen Sie umgehend schriftlich.
- Vertretungsmacht überprüfen: Stellen Sie sicher, dass nur autorisierte Personen in Ihrem Unternehmen Verträge abschließen dürfen. Kommunizieren Sie dies klar innerhalb Ihrer Organisation.
- Rechtliche Beratung suchen: Im Zweifel sollten Sie immer einen Anwalt konsultieren. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu wahren und unrechtmäßige Forderungen abzuwehren.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Berlin ist ein starkes Signal gegen unlautere Geschäftspraktiken durch Telefonakquise der im Netz nicht unbekannten Suchmaschinen Service GmbH. Es unterstreicht die Bedeutung klarer Kommunikation und proaktiver rechtlicher Schritte, um sich gegen unerwünschte Verträge zu schützen. Wenn Sie ähnliche Erfahrungen gemacht haben oder präventiv handeln möchten, steht Ihnen Rechtsanwalt Christian von der Heyden gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte zu sichern und unfaire Praktiken zu bekämpfen.
Das Urteil des Landgerichts Berlin - 36 O 153/23 - finden Sie im Volltext Urteil gegen Suchmaschinen Service GmbH.
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