IDW PS 983: Erweiterter Anwendungsbereich infolge des 2. Finanzmarktnovellierungsgesetzes

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Die Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Internen Revisionssystemen  (IDW PS 983) vom 3.3.2017 erfahren durch das 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 24. Juni 2017 mit Wirkung zum 03.01.2018 einen erweiterten Anwendungsbereich im Emittentenbereich. Die IDW-Verlautbarung IDW PS 983 erstreckt sich auf die Wirksamkeit aller Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen (Regelungen), die auf die Einhaltung der in den Internationalen Grundlagen für die berufliche Praxis der Internen Revision (IPPF) enthaltenen Anforderungen gerichtet sind. 

Prüfungsgegenstand ist die Wirkung des Internen Kontrollsystems (IKS), des Risikomanagementsystems (RMS), des Internen Revisionssystems (IRS) und des Compliance Managment Systems (CMS).

In Bezug auf Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen präzisieren die MaRisk und MaComp der BaFin sowohl die Rechtsgrundlagen als auch die konkreten Prüfungsgegenstände im Bereich der Finanzdienstleistungen, die bei Anlass auch die Risikokultur von Geschäftspartnern erfassen können.

In dem Rundschreiben 05/2018 (WA) – Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten (MaComp) der BaFin, aktualisiert am 29.04.2020, wird in dem Allgemeinen Teil 7 darauf hingewiesen, der Verweis in § 80 Abs. 1 Satz 1 WpHG auf §§ 25a Abs. 1, 25e KWG stelle klar, dass deren Anforderungen auch für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Anwendung fänden. Für den Bereich der Wertpapierdienstleistungen würden die Vorgaben in § 80 Abs. 1 WpHG und Art. 22 DV (DV =  Delegierten Verordnung (EU) 565/2017) neben den Vorgaben in §§ 25a Abs. 1 und 25e KWG einschließlich der Konkretisierungen durch die MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement) gelten. 

Die Compliance-Funktion sei Bestandteil des Internen Kontrollsystems nach § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KWG.

Von Bedeutung hierzu sind die Aufzeichnungspflichten, die Überwachungsaufgaben der Compliance-Funktion, die organisatorischen Anforderungen an die Compliance-Funktion, die Anforderungen an eine redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen nach § 63 Abs. 6 Wertpapierhandelsgesetz, die Darstellungsvorschriften für an Privatkunden und professionelle Kunden gerichteten Informationen, die Darstellung von Vorteilen und Risiken einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstrumentes, die Überprüfung der Vorgaben für die Konzepteure, das Verhältnis der Zielmarktbestimmung zur Geeignetheits- bzw. Angemessenheitsprüfung, die Prüfung der Geeignetheit nach § 64 Abs. 3 WpHG, das Zuwendungsverzeichnis, das Verwendungsverzeichnis, das Maßnahmenverzeichnis und die Qualitätsverbesserung (nach der MaComp). 

Der Produktüberprüfungsprozess im Hinblick auf die Zielmarktbestimmung sowie der Informationsaustausch zwischen Konzepteur und Vertriebsunternehmen über die Zielmarkterreichung dürfte ebenfalls Gegenstand der Prüfung von Internen Revisionssystemen sein.

Fazit: Die Pflicht zur Beachtung interner Kontrollen ergeben sich neben Art. 21 ff. der Delegierten Verordnung (EU) 565/2017 aus weiteren Einzelregelungen, so der KAMaRisk, dem KAGB, dem Vermögensanlagengesetz, dem KWG, dem WpHG, dem Wertpapierprospektgesetz etc. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der EU-Kommission vom 25. April 2016 regelt die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen in 91 Artikeln, weiteren Anhängen, Übersichtstabellen und Beispielen und trat am 03.01.2018 in Kraft. Sie entfaltet unmittelbare Gesetzeskraft im EU-Bereich.



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