Ihre Ziele als Anlegers einer Anlagegesellschaft, z.B.: Schiffs-Fonds, Medien-Fonds, Immo-Fonds u.a.

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Ziel des fehlerhaft aufgeklärten Anlegers einer Beteiligung an einer (Publikums-) Gesellschaft ist im Regelfall:

- (Geld zurück!) Kompensation wirtschaftlicher Schäden durch Inanspruchnahme Dritter

- weiteren wirtschaftlichen Schaden abzuwenden (Die Rechtsgrundlage für den Einzug weitere Zahlungen an die Gesellschaft beseitigen). 

Egal ob man eine Beteiligung als Kommanditist bei einer Kapitalanlagegesellschaft abgeschlossen hat, die sich kreditfinanzier auf Garantiezertifikate, Garantieversicherungenspolicen spezialisiert und mit 100 %tigen Kapitalschutz wirbt, oder den Handel mit Lebensversicherungen betriben hat, obwohl ein Totalverlustrisiko stets dem Anleger einer solchen Publikumsgesellschaft drohte,

Egal ob man eine Beteiligung als Kommanditist bei einer Kapitalanlagegesellschaft abgeschlossen hat, die eine Flotte managed, die erfolgreichen und sicheren Überseehandelbetreibt oder in Containergeschäfte, oder Windparkanlagen investiert und dies als sicher im Rahmen des Vertriebes dargestellt wurde

Es droht das Totalverlustrisiko der Einlage und jeder einzelnen weiteren Einzahlung die man an die Gesellschaft zahlt.

Der Anleger will immer das Gleiche: RAUS und Schluss mit diesem Wahnsinn, an dem er nie teilgenommen hätte, wenn er die Risiken erzählt bekommen hätte....

Auf Deutsch: Man will die geleisteten Zahlungen zurück und keine weiteren Zahlungen an die Gesellschaft leisten, da man ggf. nicht vom Totalverlust unterrichtet, oder dieses im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der  Beitrittserklärung verharmlost oder eine sonstige fehlerhafte Aufklärung erfolgt war.

Dabei gibt es mannigfach Gründe, für Aufklärungspflichtverletzungen:

Man kann über das Totalverlustrisiko einer solchen Anlage (das immer existiert und das auch nicht herabgemildert werden kann, wenn die Gesellschaft selbst z.B. kreditfinanziert in Garantiefonds oder sonstige Garantie Finanzinstrumente investiert),  da ja stets das unternehmerische Totalverlustrisiko existiert, dass eben eintreten, kann wenn kaufmännisch durch die Verantwortlichen der Kapitalanlagegesellschaft versagt wird. Oder Renditezahlen waren zu Unrecht genannt worden, die abwegig waren, oder das Fondskonzept war nicht plausibel. Oder der Anlageinteressierte wurde nicht über Provisionen unterrichtet, was im Fall bei Banken stets, im Fall von Finanzdienstleistern jedenfalls (ab einer Größenordnung von 15 %) nach der derzeitigen Rechtsprechung erfolgen muss. Eine Aufklärung durch Prospekt funktioniert u.E. nur in Ausnahmefällen. Die Rechtsprechung hat hier enge Grenzen gesetzt.

Hat man eine Einmalzahlung geleistet oder schon mehrere Beiträge geleistet, will man im Regelfall das Geld zurück. Hat man erst wenige Beiträge geleistet will man ggf. keine Folgebeiträge mehr zahlen, da das Geld ja verloren sein kann.

- Inanspruchnahme des / der Vermittler oder Prospektverantwortlicher auf Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftsbeteiligung:

Ziel der Beauftragung unserer Kanzlei ist im Regelfall, dass eine Rückzahlung der investierten Beträge erreicht werden soll. Dies kommt gegenüber der Gesellschaft im Regelfall nicht in Betracht, wohl aber im Fall von Aufklärungspflichtverletzungen gegenüber

- Vermittlern und zwar gewerblichen Finanzdienstleistern und Versicherungsvertretern, wie auch gegenüber Banken.

Entsprechende Ansprüche verjähren allerdings allerspätestens nach  10 Jahren. Hatten sie Kenntnis von der Person des Schädigers und der anspruchsbegründenden Umständen, spätestens 3 Jahre ab dem Zeitpunkt dieser Kenntnis (z.B. drohende Verluste aufgrund bevorstehender Insolvenz oder Liquidation der Gesellschaft mit überschuldeter Bilanz).

Ferner können Anwälte die wissen wie das geht Schadensersatzansprüche:

- gegenüber Prospektverantwortlichen geltend machen, wobei

Ansprüche aus einfacher Prospekthaftung nach ca. 3 Jahren gegenüber dem direkten Prospektverantwortlichen verjähren.

Allerdings finden sich in Fällen mancher Gesellschaften manchmal mithaftende, geschäftsführende Komplementärinnen, Gründungsgesellschafter als faktisch verantwortliche Prospektgestaltende, Treuhänder, die ggf. ebenso in Anspruch genommen werden können, wie persönlich Verantwortliche im Fall deliktsrechtlicher Handlungen.

Kann all diesen Anspruchsgegnern nachgewiesen werden, dass die von diesen zu verantwortende vorgenommene Fehlberatung, Prospektfehler oder täuschende Akquise, oder Mitwirkung bei  der Umsetzung eines betrügerischen Systems, ursächlich für die Unterzeichnung der Beitrittserklärung Ihrerseits  oder den wirtschaftlichen Schaden war, sind dies die richtigen Anspruchsgegner, gegenüber welchen Zahlungsansprüche geltend gemacht werden können.

Aber darin sollte sich die rechtliche Beratung zum Zeitpunkt der Beauftragung einer Anwaltskanzlei nicht erschöpfen:

So kann unabhängig von einem Tätigwerden im vorgenannten Sinn die Beauftragung unserer Kanzlei mit der Zielsetzung erfolgen die Rechtsgrundlagen für die Geltendmachung weiterer Zahlungen an die Gesellschaft also

weiter drohenden Schaden zu beseitigen.

Da Sie aufgrund einer rechtswirksamen Beitrittserklärung, Zahlung des Kaufpreises für die Beteiligung durch Einmalzahlung oder Ratenzahlung leisteten und durch Annahmeerklärung Mitgesellschafter wurden existiert zunächst mit dem Gesellschaftsvertrag und Ihrer Beitrittserklärung ein Rechtsanspruch zu Gunsten der Gesellschaft für die Ihrerseits geleisteten bzw. noch zu leistenden Beiträge.

Ziel der Beauftragung kann sein, diese Rechtsgrundlage zu beseitigen, indem wir in Ihrem Auftrag die

- Außerordentliche Kündigung die Anfechtung oder Widerruf der Beitrittserklärung

aussprechen.

Dies ist ermöglicht, soweit Kündigungsgründe vorliegen über Risiken oder sonstige Umstände getäuscht oder fehlerhaft unterrichtet wurden (siehe oben), oder z.B.  ein Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Beitritts zu Ihren Gunsten existiert hat, die 14 tägige Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen, oder aber z.B. nicht rechtswirksam über Ihr Widerrufsrecht unterrichtet wurde, womit ebenso eine Frist für den Widerruf noch nicht abgelaufen ist.

Folge dieses Vorgehens ist, dass der Rechtsgrund für künftige Zahlungen entfällt und die Gesellschaft zur Erstellung einer Abschichtungs- Bilanz verpflichtet ist. Je nach Ausgeglichenheit des betrieblichen Ergebnisses zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung kann eine positive oder negative Abschichtungsbilanz Folge der Kündigung sein. Wir sprechen insoweit von einem  „Ende mit Schrecken", da nach der Rechtsprechung ggf. auch Nachschüsse im Fall einer negativen Abschichtungsbilanz zu bezahlen sind. Es gelten insoweit die Grundsätze der „fehlerhaften Gesellschaft", was bedeutet, dass das bisherige Gesellschaftsvertragliche Verhältnis als wirksam behandelt und insbesondere auch eine Rückforderung von Zahlungen gegenüber der Gesellschaft durch den Anleger im Regelfall nicht in Betracht kommt. Ob aber eine Abschichtungsbilanz erstellt wird, oder ggf. dies zeigen neuere Gesellschaftsverträge der Versuch der Gesellschaft unternommen wird Schadensersatz bei  einer aus Sicht der Gesellschaft nicht gerechtfertigten Kündigung oder nicht existierenden Widerrufsrecht geltend zu machen kann nicht vorhergesagt werden.

Dies liegt daran, dass die Erstellung einer Abschichtungsbilanz die in jedem Fall nach der Rechtsprechung geschuldet ist, Kosten zum Entstehen kommen lässt, die nicht stets auf den Anleger abgewälzt werden können. Ferner darauf, ob die Gesellschaft sich zu entsprechenden Schritten entscheidet, was schlichtweg nicht vorhergesagt werden kann.

Man kann sich also auch auf den Standpunkt stellen lieber weiter zu zahlen, um sich weiteren Risiken nicht auszusetzen ggf. ein weiteres Klageverfahren in Kauf nehmen zu müssen und lieber weiter in eine Gesellschaft, die das Risiko eines Totalverlustes einzubezahlen.

Damit wird aber zum Beispiel auch das folgende Risiko nicht beseitigt:

Das Risiko der Rückzahlung von Geld an die Gesellschaft falls aufgrund von Rendite- oder Gewinn-Zahlungen das Gesellschafterkonto als Kommanditist negativ wurde. Auch darüber hätte man Sie u.E. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittserklärung unterrichten müssen.

MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas meint:  Wenn Sie nicht wissen, wie  Sie sich entscheiden sollen ist die Antwort ganz einfach: Lassen Sie Ihren individuellen Fall durch einen Fachanwalt im Bankrecht oder Kapitalmarktrecht abschließend prüfen. Dieser muss Sie auf den rechtlich sichersten Weg verweisen und über alle mit der anwaltlichen Vertretung verbundenen Risiken aufklären.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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