Immobilienkredit: Wer haftet nach der Trennung?

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Wenn Ehepartner gemeinsam einen Kredit unterschreiben, haften sie auch gemeinsam. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Es kommt auf eine Wertung des Einzelfalls an.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat über folgenden Fall entschieden:

Der Ehemann war als alleiniger Eigentümer eines Hauses im Grundbuch eingetragen. Die Eheleute nahmen gemeinsam bei einer Bank ein Darlehen auf, um das Haus umzubauen. Der Kreditvertrag wurde von beiden unterschrieben. Es kam zur Trennung und die Frau zog aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Haus aus. Der Mann blieb alleine im Haus wohnen. Er zahlt weiterhin die Raten an die Bank zur Tilgung des Kredits. Nun verlangt der Mann von der Frau einen Ausgleich für die von ihm gezahlten Raten.

Das Gericht hat zugunsten der Frau entschieden: Sie muss ihrem Mann nichts erstatten.

Das Gericht ist der Meinung, dass der Kredit ausschließlich im Interesse des Mannes aufgenommen wurde. Das Geld wurde schließlich nur für den Umbau seines Hauses verwendet und nach der Trennung lebte er alleine im Haus weiter. Die Schulden bei der Bank muss demnach auch der Mann alleine bezahlen.

Wenn beide unterschreiben, müssen beide zahlen

Im obigen Fall hat die Frau den Kredit mitunterschrieben. Gegenüber der Bank haften damit sowohl der Mann, als auch die Frau. Es handelt sich um seine sog. Gesamtschuld. Die Bank kann sich frei aussuchen, von welchem der beiden Ehegatten sie die Zahlung einfordert. Dies gilt auch während der Trennung.

Leistet der Mann alle Zahlungen aus eigener Tasche, so hat er allerdings im Innenverhältnis einen Anspruch gegen seine Frau (sog. Ausgleich im Innenverhältnis). Er kann also grundsätzlich für gezahlte Raten von seiner Frau die Hälfte erstattet verlangen.

Ausnahme: Wenn nur einer profitiert, muss auch nur einer zahlen.

Dem schiebt das OLG Brandenburg nun aber einen Riegel vor, wenn die Ehe scheitert und das aufgenommene Darlehen ausschließlich dem einen Ehegatten zu Gute kommt. Wenn nur einer profitiert, soll auch nur einer zahlen, so die Auffassung des Gerichts. Das bedeutet für die Frau, dass sie zwar der Bank gegenüber haftet, aber sich an ihren Mann schadlos halten kann. Sollte die Frau von der Bank zur Zahlung aufgefordert werden, so kann sie die Zahlungen von ihrem Mann eins zu eins ersetzt verlangen. (Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2015, Az.: 10 WF 15/15)


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