Impfschäden

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Jede Impfung kann zu Schäden führen und so ist es auch im Rahmen der Corona-Schutzimpfungen zu Impfschäden gekommen. Grundsätzlich stehen Betroffenen von Impfschäden infolge einer Corona-Schutzimpfung verschiedene rechtliche Vorgehensweisen zur Verfügung.



Versorgungsanspruch nach dem IfSG:

Bereits vor der Covid-Impfung haben Behörden Empfehlungen für Schutzimpfungen ausgesprochen. Da jede Impfung Nebenwirkungen haben kann, sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Versorgungsanspruch für die Geschädigten von empfohlenen Impfungen im Sinne von § 60 IfSG vor. Der Antrag auf diese Versorgung - Gewährung von Beschädigten-Versorgung nach den §§ 60 - 64 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) - ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dies ist z.B. der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Die Antragsformulare stellen die Behörden z.B. online zur Verfügung.



Zivilrechtlich:

Zivilrechtlich sind bisher noch viele Fragen ungeklärt.


Prozessual:

Nach diesseitiger Ansicht ist bei einer Impfung in einem Corona-Impfzentrum das Bundesland und nicht der Impfarzt/die Impfärztin in Anspruch zu nehmen (Amtshaftung).


Aufklärungsfehler:

Im Mittelpunkt bereits ergangener Entscheidungen stand meist die Frage der hinreichenden Aufklärung durch die impfenden Ärztinnen/Ärzte. Das Landgericht Heilbronn hat in seinem Urteil vom 14.02.2023, Az.: Wo 1 O 65/22, festgestellt, dass auch bei öffentlich empfohlenen Impfungen, bei denen die Grundimmunisierung der Gesamtbevölkerung zur Verhinderung einer epidemischen Verbreitung der Krankheit im öffentlichen Interesse liegt, über äußerst seltene Risiken aufzuklären ist.

Grundsätzlich bedeutet Aufklärungsgespräch nach der Rechtsprechung, dass tatsächlich ein persönliches Gespräch stattfinden muss. Daher reicht es nicht aus den Patienten einen Aufklärungsbogen unterschreiben zu lassen, sondern der Arzt muss mit seinem Patienten ein Gespräch über die Risiken führen.

Nach Auffassung des Landgerichts Heilbronn sind die Anforderungen an das Aufklärungsgespräch bei der Corona-Schutzimpfung, aber wegen der öffentlichen Empfehlung herabgesenkt. Das Landgericht Heilbronn führt in seiner Entscheidung aus, dass es ausreichend sei, wenn der Arzt dem Patienten nach der schriftlichen Aufklärung die Möglichkeit eines Gesprächs eingeräumt hat, in dem individuelle Fragen besprochen werden konnten. Aufgrund der besonderen Situation ist eine hinreichende Aufklärung nach Auffassung des Landgerichts Heilbronn daher anzunehmen, wenn eine schriftliche Aufklärung erfolgt ist und der Impfling auf die Frage des Impfarztes/ der Impfärztin, ob noch Fragen bestünden bzw. der Ankündigung, dass die Impfung nun erfolge, geschwiegen hat.


Es bleibt abzuwarten, welche Erkenntnisse aus weiteren Urteilen gewonnen werden können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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