In P2P-Fällen 100.000€ Streitwert bei 4.000 Musiktiteln

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Wenn ein Internet-Anschlussinhaber Dritten unbeschränkten Zugang zum Internet gewährt, haftet er auf Unterlassung und Schadensersatz begangener Rechtsverletzungen. Eine Zurechenbarkeit würde nur dann entfallen, wenn er seinen Prüfungs- und Überwachungspflichten in besonders hohem Maße nachgekommen ist.

Im zugrundeliegenden Fall gingen mehrere führende deutsche Tonträgerhersteller gegen den Beklagten vor, da dieser ungefähr 4.000 Musiktitel auf seinem Computer zum Download bereitstellte. Zu seiner Verteidigung gab der Beklagte an, dass nicht er, sondern sein Sohn die Musik hochgeladen hat. Er war der Ansicht, dass er deshalb nicht haften muss.

Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Der Beklagte haftet auch für das Hochladen der Musiktitel seines Sohnes, da ihm Rahmen eines Unterlassungsanspruchs jeder haftet, der in irgendeiner Weise an der Rechtsverletzung mitgewirkt hat. Insbesondere konnte sich der Beklagte im vorliegenden Fall nicht entlasten, da er weder das Erfüllen von Prüf- noch Handlungspflichten nachweisen konnte.

Das Gericht setzte einen Streitwert von 100.000 € pro Kläger an, da es sich um vier Kläger handelte, war die Streitsumme insgesamt auf 400.000 € anzusetzen. (LG Köln, Urteil vom 24.11.10 - 28 O 202/10)


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