Individualbeitrag endgültig gescheitert

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Der Individualbeitrag wurde als anders lautende Bearbeitungsgebühr bei Darlehensverträgen eingeführt. Letztlich hat man der klassischen Bearbeitungsgebühr hier nur einen neuen Namen gegeben.

Rechtsprechung sieht Individualbeitrag kritisch

Das hat die Rechtsprechung jedoch nicht davon abgehalten, auch den Individualbeitrag zu „kassieren“.

Laut Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 09.09.2015, Az. 2 S 29/15, wurde der Individualbeitrag zu Unrecht vom Bankkunden bezahlt und kann daher zurückverlangt werden. Die Vereinbarung eines sogenannten laufzeitunabhängigen Entgelts widerspricht dem Grundgedanken, dass bei einem Darlehensvertrag die Leistung des Kunden in Form von laufzeitabhängigen Leistungen, in der Regel Zinsen, erbracht wird.

Daher ist die Vereinbarung eines Individualbeitrags unzulässig.

Die gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach eingereichte Revision wurde von der Beklagten zurückgenommen, siehe Pressemitteilung des BGH vom 10.11.2016.

Damit ist das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach rechtskräftig.

Auswirkungen

Mal wieder wurde hier in letzter Minute ein Urteil des BGH durch Rücknahme der Revision verhindert. Trotzdem dürfte nunmehr feststehen, dass auch der Individualbeitrag unzulässig ist. Unabhängig von der genauen Bezeichnung sind laufzeitunabhängige Entgelte bei Darlehensverträgen kritisch zu sehen.

Individualbeitrag zurückverlangen

Bankkunden, die einen Individualbeitrag gezahlt haben, können diesen nun zurückverlangen. Über Einzelheiten und das richtige Vorgehen klärt Rechtsanwalt Nebel, M.A., gerne auf.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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