Targobank muss Individualbeitrag zurückzahlen

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Das Landgericht Düsseldorf hat eine Berufung der Targobank zurückgewiesen. Die Bank hatte auf ihren „laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ bestehen wollen, den sie sich nach Abschluss eines Kreditvertrages von unserem Mandanten geholt hatte.

Unser Mandant hatte ein Jahr später diesen Betrag von mehr als 800 € zurückgefordert. Der Beschluss des LG Düsseldorf weist nun eine Berufung der Targobank ohne mündliche Verhandlung zurück. Auch die zweite Instanz konnten wir damit für unsere Mandanten gewinnen.

Weithin bekannt ist, dass der BGH „Bearbeitungsgebühren“ für unzulässig erklärt hat. Daraufhin versuchen einige Banken alten Wein in neuen Schläuchen zu verkaufen. In diesem Fall kombinierte die Targobank den „Wie-für-mich-gemacht-Kredit“ mit einem „Individualbeitrag“. Aber: Auch das hält das LG Düsseldorf aus den in dem Beschluss genannten Gründen für unzulässig.

Der Fall:

Am 11. Oktober 2013 hatte unser Mandant bei der Targobank einen Verbraucherkreditvertrag über die Nettokreditsumme von 26.000 € abgeschlossen. Neben den laufzeitabhängigen Zinsen zahlte er an die Bank einen einmaligen, laufzeitunabhängigen Individualbeitrag in Höhe von 856,41 €.

Am 22. Oktober 2014 wurde die Beklagte von uns zur Rückzahlung des Betrags aufgefordert, lehnte das aber schon zwei Tage später ab.

Vor dem Amtsgericht Düsseldorf begründete das die Targobank damit, dass der Individualbeitrag nicht anhand eines Prozentsatzes der Darlehensvaluta bemessen werde, sondern durch interne Parameter gesteuert sei. Das soll heißen: Die Höhe werde für jeden Einzelfall bestimmt. Somit falle der „Beitrag“ nicht unter die Bestimmungen für vorformulierte Vertragsbedingungen.

Das sah das Amtsgericht Düsseldorf am 24. März 2015 (AZ: 34C16876/14) anders und bestätigte den Anspruch unseres Mandanten auf Rückzahlung mit der Begründung, bei der Bestimmung über den Individualbeitrag handelt es sich sehr wohl um eine vorformulierte Vertragsbedingung, die nicht verhandelt worden sei.

Die beklagte Bank verwende die Bestimmung über den Individualbeitrag mehrfach und zwar bei denjenigen Kunden, die den Individualkredit abschließen. Kunden, die diesen Individualbeitrag nicht zahlen wollten, wurden auf den Basiskredit verwiesen, d.h. der Individualbeitrag wurde nicht ausgehandelt.

Das Landgericht Düsseldorf folgt der Urteilsbegründung des Amtsgerichts und bestätigt, dass die Vereinbarung über einen „Individualbeitrag“ gemäß Paragraph 307 Abs. 1 BGB wegen Intransparenz unwirksam ist.

Zudem fehle es dieser Preisvereinbarung eklatant an Klarheit, da die Berechnungsfaktoren nicht klar seien. Die Gegenleistung der Bank sei als solche nicht erkennbar: „Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, wie die Beklagte hier auf den Betrag von 856,41 € gekommen ist“, heißt es in der Entscheidungsbegründung des Amtsgerichts Düsseldorf. Und weiter: „Nur die klare Darstellung von Leistung und Gegenleistung ermöglicht es dem Vertragspartner, seine Entscheidung für einen Vertragsschluss auf richtiger Basis zu treffen.“

Fazit:

Betroffene Kreditnehmer können den unrechtmäßig berechneten Individualbeitrag zurückfordern – nicht nur bei der Targobank. Da das Gericht von der Intransparenz der Klausel ausgeht, dürfte die Verjährung allerdings bereits 3 Jahre nach Vertragsschluss eintreten, unabhängig davon, ob die Darlehensnehmer wussten, dass sie diesen Betrag nicht zahlen müssen.


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