Infinus/Fubus: Zu den arrestierten Vermögenswerten - Glaubhaftmachung genügt für die Entschädigung

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Die Staatsanwaltschaft Dresden veröffentlichte im Bundesanzeiger.de eine Information über die Rechte der Geschädigten in dem Entschädigungsverfahren betreffend die arrestierten Vermögenswerte der zwischenzeitlich strafrechtlich verurteilten Akteure in Sachen Infinus. Die Besonderheit dieser Arreste besteht darin, dass der Wertersatz für die Geschädigte zwar durch die Arreste gesichert ist. Diese Werte sind aber bislang noch nicht von einem Insolvenzverfahren erfasst worden, und zwar wohl mangels Titel. Es wurde wohl von allen Seiten auf eine strafrechtliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof gewartet. Bis 2017 war eine Titulierung der Forderung erforderlich, danach reicht zunächst die Glaubhaftmachung gegenüber der Staatsanwaltschaft innerhalb von 6 Monaten aus. In Zweifelfällen entscheidet das Strafgericht über die Auszahlung. Die Auskehrung erfolgt nach § 459 k Strafprozessordnung.

In der Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Dresden wurde unter dem Link

https://medienservice.sachsen.de/medien/news/1043775

u.a. ausgeführt, im Infinus"-Verfahren der Staatsanwaltschaft Dresden habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.10.2021 die durch das Landgericht Dresden am 09.07.2018 erfolgten Verurteilungen von fünf der sechs Angeklagten im Wesentlichen bestätigt. Gegen einen Angeklagten sei das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dresden zurückverwiesen worden. 

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Geschädigten hätten bereits im Ermittlungsverfahren Vermögenswerte - in bislang nicht ausreichender Höhe - gesichert werden können. Am 25.04.2022 sei gemäß § 459 i Strafprozessordnung die Benachrichtigung an die Geschädigten einer Straftat und die Information über deren Rechte im Entschädigungsverfahren auf

https://www.bundesanzeiger.de

veröffentlicht worden. Diese Mitteilung sei erfolgt, um den aus der Straftat möglicherweise Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob sie ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses könnten innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Bundesanzeiger bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei angemeldet werden. Hierfür sei auf der Internetseite der Staatsanwaltschaft Dresden unter

https://www.justiz.sachsen.de/stadd

im Menüpunkt Presse- und Medieninformationen/Verfahrenskomplex Infinus ein Formular eingestellt.

Darüber hinaus könnten unter diesem Menüpunkt der Text der erfolgten Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie weitere Hinweise zum Verfahren der Entschädigung abgerufen werden.

Fazit: An die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die verantwortlichen Akteure in Sachen Infinus werden erleichterte Anforderungen gestellt. Notwendig für die Auszahlung einer Entschädigung ist die Glaubhaftmachung des Schadens gegenüber der Staatsanwaltschaft. 

Losgelöst von der Entschädigungsfrage ist an das sogenannte "Haftungsdach" in Gestalt der insolventen Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut (FDI) zu erinnern. Damit hatte der Bundesnormengeber einen Weg zur Realisierung von Schadensersatzansprüchen geebnet. Die FDI verfügte über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Verletzung von Beratungspflichten) und eine Vertrauensschadenversicherung (unerlaubte Handlung). Da diese Versicherungen aber keine Pflichtversicherungen sind, ist eine Direktklage gegen die Versicherungen nicht möglich. Grundsätzlich sind diese Forderungen nicht verjährt. Beratungsbedarf kann es daher bei  der Durchsetzung von Forderungen geben. Betroffene können sich hier für eine kostenfreie Beratung registrieren lassen. 

Robert Rechtsanwälte GbR bieten kostenfreie Beratung unter 01711282315 an. Kontakt: segelken@gmx.net



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