Infinus-Vermittler: Auch das OLG Düsseldorf weist Berufung zurück

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Nachdem BEMK Rechtsanwälte bereits Urteile der Oberlandesgerichte Hamm und Karlsruhe zugunsten der Infinus-Vermittler erstritten haben (im September 2015, vgl. übrige Rechtstipps), hat nunmehr auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem von uns geführten Verfahren die Berufung einer bereits in erster Instanz unterlegenen Anlegerin zurückgewiesen mit Urteil vom 10. Dezember 2015.

Der 6. Zivilsenat stellte – wie die übrigen bisherigen Entscheidungen von Oberlandesgerichten im Infinus-Komplex auch – auf die Grundsätze zu unternehmensbezogenen Geschäften ab und entschied, dass der Beratungsvertrag nicht mit dem Vermittler, sondern mit dem vertretenen Haftungsdach zustande kam. 

Dass sich das Rechtsgeschäft auf ein Unternehmen bezieht, welches der Vermittler vertritt (Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut), muss zwar grundsätzlich der Vertreter beweisen, was anhand der Infinus-Unterlagen jedoch gut gelang. Denn spätestens bei Zeichnung der Finanzinstrumente war ersichtlich, dass der vertraglich gebundene Vermittler die Beratung nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Haftungsdachs vornahm. Schließlich war das Haftungsdach im Zeichnungsscheinen explizit als Vermittlerin bzw. Beraterin aufgeführt.

Insbesondere konnte sich die Anlegerin auch nicht darauf berufen, dass ein Beratungsvertrag mit dem Vermittler persönlich zustande gekommen sei, bevor er ihr Orderschuldverschreibungen empfohlen hat. Es kommt, wie der Senat feststellte, dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Da Finanzdienstleister durchaus in verschiedenen Rollen auftreten können, sowohl als eigenständige Vermittler, als auch als gebundene Vertreter – je nachdem, welche Produkte sie im Einzelfall vertreiben –, ist entscheidend, ob der jeweilige Finanzdienstleister hinreichend deutlich gemacht hat, dass er im konkreten Fall für ein bestimmtes Unternehmen handeln will und nicht im eigenen Namen. Dies geschah hier mittels der Infinus-Dokumente mit Erfolg.

Der Senat führte zudem aus, dass die Annahme nicht gerechtfertigt war, dass immer konkludent ein Beratungsvertrag mit dem Finanzdienstleister persönlich zustande kommt, wenn nicht unmittelbar bei Aufnahme des Gesprächs bereits darauf hingewiesen wird, dass die Beratung nicht im eigenen Namen, sondern für einen anderen erfolgt. Es greife zu kurz, wenn man bei der Frage, mit wem ein Beratungsvertrag konkludent zustande gekommen ist, nur darauf abstellen würde, was vor der Kontaktaufnahme geschehen ist und den Inhalt des entscheidenden Gesprächs ausblenden würde. Denn nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles kann beurteilt werden, was Inhalt des konkludent geschlossenen Vertrags geworden ist. Deswegen können auch die Äußerungen im Gespräch und die vorgelegten Unterlagen nicht außer Acht gelassen werden.

Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte, Dezember 2015.


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