Infinus-Vermittler, BGH weist erneut Beschwerde des Anlegers zurück

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Ein Anleger und seine Anwälte wollten in Sachen Infinus/Future Business nicht lockerlassen. Trotz bekannter Gerichtsentscheidungen zugunsten der ehemaligen vertraglich gebundenen Infinus-Vermittler wurde im Frühjahr 2016 erneut gegen ein Urteil eines Oberlandesgerichts (in diesem Fall des OLG München) der Bundesgerichtshof angerufen. Der Kläger beschwerte sich und wünschte die Zulassung der Revision. Zuvor hatten das Landgericht München II im Oktober 2015 und das OLG München im Januar 2016 entschieden, dass der beklagte Infinus-Vermittler nicht auf Schadensersatz haftet.

Der III. Zivilsenat des BGH wies die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 zurück und sah keine Veranlassung, an den vorangegangenen Gerichtsentscheidungen etwas zu ändern. Der durchgängig obsiegende Beklagte wurde von BEMK Rechtsanwälte vertreten. Bereits im April 2016 entschied der BGH entsprechend (zuvor das LG Itzehoe und das OLG Schleswig, siehe Mitteilung des Kollegen Nikolaus Sochurek).

Inhaltlich ging es um die Vermittlung einer Orderschuldverschreibung der Future Business KGaA in Höhe von rund 50.000,00 Euro. Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise war der ehemalige vertraglich gebundene Infinus-Vermittler auch in diesem Fall nicht passivlegitimiert. Vielmehr ergab sich der Bezug zum haftenden Unternehmen, der (insolventen) Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut, aus den Zeichnungsunterlagen und der verwendeten Dokumentation. Das Haftungsdach war Rechtsträger der Vermittlung bzw. Beratung und hätte für – angebliche – Pflichtverletzungen einstehen müssen, nicht aber der gebundene Vermittler selbst. Daneben ergab sich auch kein besonderes persönliches Vertrauen (§ 311 Abs. 3 S. 2 BGB) in den Beklagten. Für eine deliktische Haftung reichte bereits der Vortrag der Anlegeranwälte nicht aus, wie das Landgericht und das Oberlandesgericht zuvor entschieden.

„Damit sollte die Klagewelle endlich erledigt sein“, so Rechtsanwalt Daniel Blazek. „Ich frage mich schon seit längerem, warum Anlegeranwälte und Rechtsschutzversicherungen sich in Sachen Infinus überhaupt noch mit Standardvortrag engagieren. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen kommt eine Haftung des Infinus-Vermittlers in Betracht, wenn er objektiv missverständlich auftrat oder Produkte vermittelte, die nicht über das Haftungsdach liefen. Ganz überwiegend war dies jedoch nicht so und auch im vorliegenden Rechtszug kein Thema.“

BEMK Rechtsanwälte, Januar 2017


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