INFINUS-Vermittler gewinnt vor dem Landgericht Dresden

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Heute entschied auch das Landgericht Dresden (Neunte Zivilkammer) zugunsten eines ehemaligen vertraglich gebundenen Vermittlers der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut und wies die Anlegerklage ab. Der Beklagte wurde von BEMK Rechtsanwälte vertreten; die mündliche Verhandlung fand Mitte November 2014 statt. Wie in den meisten Parallelprozessen ging es auch in diesem Zivilverfahren darum, dass die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut als Rechtsträgerin der Vermittlung bzw. Beratung auf den Vermittlungsunterlagen deutlich erkennbar war und die vertraglich gebundenen Vermittler als Erfüllungsgehilfen oder Vertreter grundsätzlich nicht selbst haften.

Standardisiert wird in den Prozessen dagegen regelmäßig von der Klagepartei behauptet, dass man als Anleger nichts von einer INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut wisse. Hilfsweise wird in den üblichen INFINUS-Vermittlerprozessen noch das angebliche besondere persönliche Vertrauen als Haftungsgrund angeführt sowie hin und wieder gar eine vorsätzliche, systematisch-sittenwidrige Vermittlungstätigkeit. In den meisten von hier geführten Verfahren steckt in dieser Verkleidung indes „nur“ ein einfacher Pflichtverletzungsvorwurf, der weder besonderes persönliches Vertrauen, noch eine Sittenwidrigkeit rechtfertigt und erst recht keinen Vorsatz. Ferner besticht die visuelle Präsenz der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut in sämtlichen Vermittlungsinterlagen. Freilich kommt es im Ergebnis auf die je konkret festgestellten Tatsachen im Einzelfall an.

Da der Future Business-Konzern in Dresden ansässig ist und auch dort die Ermittlungsverfahren und Insolvenzverfahren geführt werden, wurde das jetzige Urteil mit Spannung erwartet, unabhängig von den hier bereits vorliegenden Entscheidungen anderer Gerichte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

V.i.S.d.P.: Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte, Januar 2015


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