INFINUS, weitere positive Entscheidungen für ehemalige vertraglich gebundene Vermittler des Haftungsdachs

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Mittlerweile darf wohl von einer deutlichen Tendenz in der Rechtsprechung gesprochen werden. Denn zwischenzeitlich haben auch die Landgerichte Konstanz und Heilbronn Klagen gegen ehemalige vertraglich gebundene Vermittler der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut abgewiesen. Die Entscheidungen wurden im April 2015 getroffen, liegen hier nun schriftlich vor und sind noch nicht rechtskräftig. Die INFINUS-Vermittler wurden von BEMK Rechtsanwälte vertreten.

Im Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn ging es um eine Orderschulverschreibung der Future Business KG aA und um die Vorwürfe der Pflichtverletzung einerseits und die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens andererseits. Das Gericht führte aus, dass nicht mit dem Beklagten ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, sondern mit der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut. Die von der Klagepartei unterschriebenen Unterlagen weisen das Haftungsdach eindeutig aus. Der Wille des beklagten Vermittlers, für das Unternehmen zu handeln, kam darin deutlich zum Ausdruck. Eine Haftung des Vermittlers wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kam nicht in Betracht. Hierzu stellte die Klage auf das Provisionsinteresse des Vermittlers ab und die längere Geschäftsbeziehung. Dies allein reicht jedoch nicht, wie in der Rechtsprechung des BGH auch bereits geklärt ist.

Im Verfahren von dem Landgericht Konstanz wurde entsprechend entschieden. Es ging hier um eine Orderschuldverschreibung der ecoConsort AG. Ein Auskunfts- oder Beratungsvertrag kam hier ebenfalls nicht mit der beklagten vertraglich gebundenen Vermittlerin zustande, sondern mit dem INFINUS-Haftungsdach. Auch in diesem Verfahren wurde erkannt, dass ein wirtschaftliches Eigeninteresse, welches die Annahme besonderen persönlichen Vertrauen rechtfertige, nicht im (mittelbaren) Provisionsinteresse liegt. Daneben wurde der Mandant auch aus Delikt, § 826 BGB, in Anspruch genommen, was ebenfalls abgewiesen wurde.

Wie bereits früher ausgeführt, wird eine deliktische Haftung von Anlegeranwälten gerne an die bloße behauptete Pflichtverletzung angehängt. Das Gericht in Konstanz stellte jedoch klar – wie es richtig ist –, dass es im Allgemeinen nicht genügt, dass der Vermittler vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Aber auch im konkreten Fall lag eine sittenwidrige oder vorsätzlich schädigende Handlung nicht vor.

Diese beiden Entscheidungen gesellen sich zu denjenigen anderer Gerichte, zum Beispiel der Landgerichte Dresden, Bielefeld, Leipzig, Köln, Frankfurt am Main sowie dem OLG Schleswig, die hier ebenfalls vorliegen. Weitere Entscheidungen von Oberlandesgerichten werden erwartet.

BEMK Rechtsanwälte, Mai 2015


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