Influencer Income und Steuerrecht kompakt

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I. Das Thema

Worum geht es beim „Influencer Income“? Das Prinzip ist einfach: Wer es von Euch bei Facebook, Twitter & Co. geschafft hat, eine große Fangemeinde hinter sich zu bringen, der ist für viele Unternehmen als „Influencer“ von großem Interesse. Mit Produktvorstellungen oder -empfehlungen in der virtuellen Medienwelt ist heute schon in kurzer Zeit u.U. viel reales Geld zu verdienen.

Jede Eurer Empfehlungen kann einem Unternehmen also bares Geld einbringen, wenn Eure Fans dieses Produkt dann zu Tausenden liken oder gar kaufen. Für dieses Einkommen interessiert sich außer Euch aber vor allem ein weiterer „Follower“: das Finanzamt.

II. Die steuerlichen Konsequenzen des virtuellen Erfolgs

Für einen ersten steuerlichen Überblick solltet Ihr Folgendes wissen: Alle mehr oder weniger regelmäßigen und nicht einmaligen Einkünfte müssen in der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden.

Wenn Ihr davon schlicht keine Ahnung habt, schützt Euch das nicht. Im Gegenteil: Wenn Ihr daran nichts ändert, müsst Ihr damit rechnen, dass Ihr dafür später noch viel mehr zahlen müsst.

Die für Euch wichtigsten Steuerarten sind dabei 

  • die Einkommensteuer, 
  • die Umsatzsteuer sowie 
  • die Gewerbesteuer.

Wenn Ihr also als Social-Media-Promi als Einzelperson im Netz unterwegs seid und auf Facebook, Instagram, Twitter, Snapchat etc. eigene Accounts unterhaltet, die Ihr für Influencer-Dienste anbietet, seid Ihr bereits auf dem Weg zum Finanzamt oder jedenfalls auf dessen Radar.

Wohnt Ihr in Deutschland und erhaltet Ihr schließlich Geld für Eure Dienste, z. B. weil Ihr auch schon Rechnungen schreibt, überschreitet Ihr bereits die Schwelle hin zu steuererklärungspflichtigen Einkünften. Dies jedenfalls dann, wenn Ihr mehr als nur einmal oder mehr als nur für einen Auftraggeber gegen Bezahlung tätig geworden seid. 

Schnell habt Ihr dann den Einkommensteuertatbestand der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfüllt.

Auf eine offizielle Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit – die Ihr vielleicht auch vergessen habt – kommt es dabei nicht an. Allein die Aufnahme dieser Aktivitäten reicht bereits aus.

Dadurch werdet Ihr in der Regel zugleich auch zum Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (= umgangssprachlich „Mehrwertsteuer“). Spätestens wenn Ihr es dann schafft, im Jahr einen Umsatz von € 50.000,00 zu überschreiten – was u.U. schon mit wenigen Aufträgen erreicht sein kann –, ist auch Umsatzsteuer fällig. Auch müsst Ihr dann regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, d.h. alle 3 Monate oder sogar monatlich dem Finanzamt mitteilen, wie viel Ihr konkret eingenommen habt.

Wenn dann der jährliche Gewerbeertrag – also praktisch Euer Gewinn – die Summe von lediglich € 24.500,00 übersteigt, ist auch noch Gewerbesteuer zu zahlen. 

Solange keiner bemerkt, dass Ihr Euer Income nicht versteuert, passiert noch nichts. 

Das ist aber eine trügerische Sicherheit. Wenn Euer Erfolg dem Finanzamt dann doch bekannt wird, geht es gleich richtig zur Sache. Kommt Euch zum Beispiel die Steuerfahndung auf die Schliche, könnt Ihr wegen Steuerhinterziehung sogar angeklagt werden. Die Steuern müssen dann nachgezahlt werden und zwar „plus Zinsen“. Selbst dann, wenn Ihr keine geeigneten Aufzeichnungen über die Höhe Eurer Einnahmen gemacht habt, kann das Finanzamt agieren. Es wird dann die Höhe der Einnahmen einfach schätzen und zwar mit Sicherheitszuschlag.

Gerne setzt das Finanzamt auch Vollstreckungsmaßnahmen ein, um seine Forderungen durchzusetzen. Eine Kontopfändung nimmt Euch dabei sehr schnell jede finanzielle Beweglichkeit, weil Ihr dann nicht mehr an Euer Geld kommt. 

Kommt es bei einem Steuerstrafverfahren dann gar zu einer Verurteilung, kann eine Geldstrafe herauskommen oder z. B. im Wiederholungsfall gar eine Gefängnisstrafe. Spätestens das kann existenzgefährdende Konsequenzen für Euch haben, weil Ihr dann nicht mehr gebucht werdet und sich Eure Fans von Euch abwenden. 

III. Das Fazit

Worauf ist also unbedingt zu achten:

  • Jede Einkunftserzielung im Internet, die mehr als nur einmal erfolgt, ist prinzipiell geeignet, Steuererklärungspflichten und Steuerzahlungspflichten auszulösen.
  • Die Missachtung steuerlicher (Mitwirkungs-)Pflichten kann für den Einzelnen Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen.
  • Auch für ausschließlich digital Tätige gibt es dabei keine Sonderbehandlung. 
  • Wenn Ihr also Euren virtuellen Promistatus in klingende Münze umsetzt, müsst Ihr Eure Aktivitäten bzgl. Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer gegenüber dem Finanzamt auch offenlegen.
  • Dies müsst Ihr von Euch aus tun.
  • Abwarten hilft nicht, schadet aber u.U. sehr und zwar sowohl finanziell, als auch unter Reputationsaspekten.

Das Finanzamt wird seine Aktivitäten in der virtuellen Welt weiter ausbauen und professionalisieren. Davon ist auszugehen.

Daher mein Tipp: Informiert Euch beim Experten, bevor es zu spät ist!

Bei Fragen steht Euch die Dr. Andres Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne zur Verfügung. Ihr könnt Euch telefonisch melden. Die telefonische Erstauskunft ist kostenlos. Alles Weitere wird dann zuerst mit Euch abgestimmt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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