ING DiBa: Immobiliendarlehensverträge aus 2010 und 2011 jetzt ablösen und attraktiv umschulden

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Tausende fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen in ganz Deutschland

Kreditinstitute, wie die ING DiBa, sind seit dem 1. November 2002 verpflichtet, Darlehensnehmer bei Abschluss eine Immobiliendarlehensvertrags umfassend über ihre Widerrufsrechte zu informieren. Dieser Informationspflicht kamen viele Banken aber offenbar nur unzureichend nach – zahlreiche deutsche Gerichte befanden entsprechende Belehrungen in Verfahren bereits für ungültig.

Auch der BGH hat bereits mehrfach entsprechende Belehrungen für ungültig erklärt. Schätzungsweise 80 % der im Bundesgebiet existierenden Belehrungsformulare zu Immobiliendarlehensverträgen enthalten Fehler und sind damit potentiell ungültig. Darlehensnehmer haben damit in Zeiten niedriger Zinsen an den Geldmärkten die Möglichkeit, ihr Vertragsverhältnis ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu verlassen.

Denn: Ist eine Widerrufsbelehrung ungültig, hat die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen. Darlehensnehmer konnten ihre Verträge in diesem Fall bislang in einem unbegrenzten Zeitfenster widerrufen.

Verträge möglicherweise nur noch bis Mitte 2016 widerrufbar

Es droht jedoch bereits ein Ende des „Widerrufsjokers“: Ein Gesetzesentwurf des Bundesrats wird bei seiner Umsetzung dazu führen, dass die meisten Verträge nur noch bis Mitte 2016 widerrufbar sind. Offenbar hat die Bankenlobby an dieser Stelle ganze Arbeit geleistet.

Darlehensnehmer müssen sich also womöglich beeilen.

Auch Belehrungen der ING DiBa fehlerhaft und möglicherweise widerrufbar

In von der ING DiBa im Zeitraum zwischen Oktober 2010 und September 2011 ausgegebenen Belehrungsformularen sind die im Folgenden dargestellten Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben aufgefallen, die im Einzelfall zur Ungültigkeit der Bestimmungen führen können. Auch Belehrungsformulare der ING DiBa aus anderen Jahrgängen sind fehlerhaft und damit potentiell ungültig.

Äußere Form der Belehrungen entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen

Das Gesetz schreibt eine Hervorhebung des Belehrungstextes im gesamten Vertragswerk in „drucktechnisch deutlich gestalteter Weise“ vor. Meist verwenden Kreditinstitute Fettdruck, deutlich größere Lettern und eine deutliche Umrandung, um dieser Vorgabe nachzukommen. Die ING DiBa trennt ihre Belehrung vom übrigen Vertragswerk lediglich durch eine dünne schwarze Linie. Diese Linie wird gleichzeitig auch in ganz anderen Teilen des Vertrags zur optischen Abtrennung verwendet. Sie stellt damit für die Belehrung keine augenfällige Besonderheit dar.

Zudem ist der Belehrungstext in einer deutlich kleineren Drucktype als der übrige Text verfasst. Hier wurde damit das Gegenteil des gesetzlichen Erfordernisses realisiert. Eine Vereinbarkeit dieser äußeren Gestaltung der Formulare mit den gesetzlichen Anforderungen ist im Ganzen äußerst fraglich.

ING DiBa bestimmt den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig

Zum Beginn der Widerrufsfrist erläutert die ING DiBa, diese beginne erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB erhalten habe. In einem Klammerzusatz stellt sie beispielhaft drei dieser Angaben dar, bleibt aber eine komplette Darstellung schuldig. Mit Blick auf das gesetzliche Erfordernis der Vollständigkeit der Belehrungen wäre eine abschließende Darstellung der Pflichtangaben hier indes angebracht gewesen. Die Belehrung bleibt damit unvollständig.

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