ING DiBa: Unattraktive Immobiliendarlehensverträge jetzt widerrufen!

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Keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen und zu attraktiven Konditionen umschulden. 

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht Widerruf nach Jahren möglich

Kreditinstitute wie die ING DiBa sehen sich momentan mit Widerrufserklärungen zu seit Jahren laufenden Immobiliendarlehensverträgen konfrontiert. Hintergrund sind Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die einen Ausstieg aus Alt-Verträgen für Darlehensnehmer möglich und attraktiv machen. So bestätigte das höchste deutsche Gericht in zahlreichen Fällen bereits die Rechtsprechung der Vorinstanzen und erklärte Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen wegen schwerwiegender Fehler für ungültig. Die Formulare seien vielfach zu ungenau formuliert, unübersichtlich gestaltet und damit nicht geeignet, die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Deutlichkeit und Vollständigkeit zu erfüllen.

Darlehensnehmer können im Fall der Ungültigkeit ihrer Widerrufsbelehrung ihr fortbestehendes Widerrufsrecht geltend machen – Verträge können damit noch nach Jahren ohne Zahlung der im Kündigungsfall anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung beendet werden. In Zeiten niedriger Zinsen an den Geldmärkten drängt sich damit eine Umschuldung zu aktuellen Konditionen geradezu auf.

Neuer BGH-Beschluss bringt Klarheit zur Rückabwicklung

Mit einem Beschluss vom 22. September brachte der Bundesgerichtshof nun auch klare Vorgaben für die Rückabwicklung der Darlehen nach einem Widerruf. Erneut setzte er seine verbraucherfreundliche Judikatur fort und setzte günstigere Berechnungsgrundlagen für die nach einem Widerruf vom Darlehensnehmer noch zu leistenden Zinszahlungen an. Ein Widerruf wird aufgrund der aktuellen Entscheidung finanziell noch attraktiver.

Viele Verträge möglicherweise nur noch bis Mitte nächsten Jahres widerrufbar

Ist eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft, führt das nach bisheriger Rechtslage zu einem „ewigen“ Widerrufsrecht des Kunden. Der Bundesrat hat jedoch bereits eine Gesetzesänderung vorgeschlagen, die bei ihrer Umsetzung zu einer drastischen Verkürzung des für Darlehensnehmer bestehenden Zeitfensters führen würde – zwischen 2002 und 2010 geschlossene Verträge wären ab 21. Juni 2016 nicht mehr widerrufbar. Eventuell bleiben Darlehensnehmer damit nur noch acht Monate, um zu handeln.

Auch Belehrungen der ING DiBa fehlerhaft – Verträge möglicherweise widerrufbar

In Belehrungsformularen, die von der ING DiBa im Zeitraum zwischen Juli 2007 und August 2008 ausgegeben wurden, sind Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben und damit mögliche Fehler gefunden worden. Auch Formulare, die in anderen Jahren von der Bank ausgegeben wurden, könnten fehlerhaft sein.

ING DiBa bestimmt Beginn der Widerrufsfrist zu ungenau

In den fraglichen Formularen heißt es: „Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING DiBa AG.“ Die Formulierung legt nahe, dass der Fristbeginn noch von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, lässt den Leser jedoch darüber im Unklaren, was im Detail passieren muss, um den Fristlauf einzuleiten. So wird nicht klar, wann die Frist tatsächlich zu laufen beginnt. Es bleibt bei einer ungenauen Formulierung, die Raum für Interpretation lässt. Eine Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben ist fraglich.

Unvollständige Angaben zu Fristen im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses

Im letzten Satz der Belehrung wird auf die Pflicht des Kunden, im Widerrufsfall alle geleisteten Zahlungen binnen 30 Tagen zurückzuerstatten, hingewiesen. Auch für die ING DIBa selbst besteht als Kreditinstitut jedoch die Pflicht, vom Darlehensnehmer bereits erbrachte Zahlungen innerhalb derselben Frist nach einem Widerruf zurückzugewähren. Ein Hinweis darauf findet sich nicht. Mit Blick auf das Erfordernis der Vollständigkeit der Belehrungen kann ein solcher Hinweis nicht entbehrlich sein.

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Als interessierter Darlehensnehmer sollten Sie zeitnah eine Prüfung ihrer Unterlagen in unserer Kanzlei veranlassen. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Vorprüfung Ihres Vertrags als ersten Schritt in Richtung Widerruf an. Ein Widerruf birgt Chancen auf deutliche Zinsersparnisse, sollte aber nur nach einer eingehenden Prüfung realisiert werden. Darlehensnehmer, die eigenmächtig handeln, laufen Gefahr, sich ihrer Rechte zu beschneiden.

Wir sind vor dem Hintergrund unserer langjährigen Erfahrung im Bereich des Kredit- und Kapitalmarktrechts zuversichtlich, mit Ihnen einen Weg aus ihrem unattraktiven Alt-Vertrag finden zu können! Näher Informationen finden Sie unter https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung.

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