Inkasso in Tschechien

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Sie möchten eine Forderung von einem tschechischen Schuldner einziehen? Hier finden Sie die grundlegenden Informationen, die Sie benötigen.


Wege des Forderungseinzugs in der Tschechischen Republik

In der Regel versucht der Gläubiger zunächst, die Forderung außergerichtlich einzuziehen. Bleibt der Gläubiger erfolglos, folgt die gerichtliche Eintreibung.


Außergerichtlicher Forderungseinzug

Voraussetzung für einen erfolgreichen Forderungseinzug ist das Vorhandensein von Dokumenten im Zusammenhang mit der Forderung - Buchhaltungsunterlagen, Verträge, Lieferscheine, Geschäftskorrespondenz usw.

Bei fälligen Forderungen ist die übliche Praxis, dass der Gläubiger zunächst versucht, den Schuldner selbst zu kontaktieren (telefonisch, schriftlich) und ihn zur Zahlung auffordert, die Gründe für den Zahlungsverzug herausfindet, eventuell einen Zahlungsplan anbietet, die Möglichkeiten der Zahlung der Forderung durch den Schuldner in Form einer Abtretung seiner eigenen Forderung, durch Aufrechnung usw. prüft.

Scheitert diese Beitreibungsmethode, kann man sich z. B. an einen Rechtsanwalt wenden, der dem Schuldner ein Mahnschreiben schickt. Zugleich werden Verzugszinsen, Vertragsstrafen usw. berechnet. Die Übersendung eines Mahnschreibens ist auch wichtig, damit der Gläubiger die Kosten des Verfahrens zusammen mit der Forderung geltend machen kann. Der Gläubiger muss die Mahnung mindestens 7 Tage vor Klageerhebung an den Schuldner unter der Zustellungsanschrift oder der letzten bekannten Anschrift zustellen. Um dies zu beweisen, empfiehlt es sich, die Mahnung per Einschreiben über den Postdienstleister zu versenden. Was den Inhalt der Mahnung anbelangt, so muss sie zumindest eine grundlegende sachliche Analyse des Ursprungs der Forderung enthalten.


Gerichtlicher Forderungseinzug


Aus der Klageschrift muss hervorgehen, was der Kläger begehrt (Klageschrift). Sie muss genau, eindeutig und verständlich sein. Die in der Klageschrift enthaltenen Angaben zu den Rechten und Pflichten müssen so genau, eindeutig und verständlich sein, dass die Entscheidung nach ihrer Aufnahme in den Urteilsspruch vollstreckbar ist.


Im Falle einer Zahlungsklage kann ein Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls gestellt werden. Voraussetzung für den erfolgreichen Erlass eines Zahlungsbefehls ist das Bestehen unbestrittener Forderungen.  Der Antrag wird in einem vereinfachten Verfahren - ohne mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme - behandelt. Im Zahlungsbefehl weist das Gericht den Antragsgegner an, die Forderung und die Kosten des Verfahrens innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsteller zu zahlen oder innerhalb derselben Frist bei dem Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, Widerspruch einzulegen. Die Einlegung eines Widerspruchs führt zur Aufhebung des Zahlungsbefehls und zur Anordnung einer mündlichen Verhandlung.


Das gesamte Verfahren kann auch ausschließlich auf elektronischem Wege durchgeführt werden: wenn der Antrag auf einem elektronischen Formular eingereicht wird, das vom Antragsteller oder seinem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet ist oder von seinem elektronischen Postfach aus gesendet wird. Der vom Antragsteller geforderte Geldbetrag darf den Betrag von 1 000 000 CZK nicht übersteigen.


Gerichtsgebühr

Die Gerichtsgebühr beträgt 5 % des Wertes des Verfahrensgegenstandes (mindestens 1.000,- CZK, höchstens 2.000.000,- CZK, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist). Im Falle eines elektronischen Zahlungsbefehls beträgt die Gerichtsgebühr 4 % des eingeklagten Betrags. Bei anwaltlicher Vertretung erhöht sich der geschuldete Betrag zusätzlich um die Kosten des Verfahrens für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.


Gerichtliche Vollstreckung von Entscheidungen, Exekution 


Vollstreckungstitel

Voraussetzung für die Einreichung eines Antrages auf gerichtliche Vollstreckung einer Entscheidung oder eines Vollstreckungsantrages ist ein Vollstreckungstitel. Darunter versteht man eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde, die die gesetzlich vorgeschriebene Form hat und in der einer bestimmten Person eine Verpflichtung auferlegt wird (zum Beispiel typischerweise eine vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts oder einer staatlichen Verwaltungsbehörde, ein vollstreckbarer Schiedsspruch und Vergleich, eine notarielle Urkunde mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung).

Wenn im Vollstreckungstitel keine Frist für die Erfüllung der Verpflichtung angegeben ist, wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass die durch den Vollstreckungstitel auferlegten Verpflichtungen innerhalb von 3 Tagen erfüllt werden müssen.

In diesem Fall kann der Gläubiger beim Gericht oder beim Gerichtsvollzieher die Vollstreckung des Urteils oder der Zwangsvollstreckung beantragen. Das Gesetz nennt dann verschiedene Arten der Vollstreckung eines Urteils, mit dem die Zahlung eines Geldbetrags angeordnet wird, nämlich: Abzüge vom Lohn des Schuldners, Abtretung der Forderung des Schuldners, Verwaltung des Immobilienvermögens des Schuldners, Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen, Pfändung der Anlage oder Bestellung eines Pfandrechts an der Immobilie.


Insolvenzverfahren

Wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, muss der Gläubiger sein Recht im Insolvenzverfahren durch Anmeldung einer Forderung geltend machen. Die Forderung muss auch dann angemeldet werden, wenn die Forderung gleichzeitig Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder eines Vollstreckungsverfahrens ist.

Die Forderungsanmeldung steht in einem sehr wichtigen Zusammenhang mit der Verjährung und der Präklusion der Forderung: Die Verjährungsfrist wird unterbrochen, und es kann keine Präklusion des Rechts (Erlöschen des Rechts durch Nichtausübung) eintreten.


Brauchen Sie Hilfe?

Schicken Sie uns Informationen und Unterlagen zu Ihrer Forderung in der Tschechischen Republik und wir helfen Ihnen bei der Eintreibung der Forderung!


Anna Daňková, LL.M.

Rechtsanwältin, Prag

Foto(s): Anna Daňková


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