Inkasso und Forderungseinzug war nie so wichtig wie während der Corona-Pandemie

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Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Corona-Pandemie das Potenzial hat, viele Unternehmen und Selbständige in die Insolvenz zu treiben und deshalb das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die Covid-19-Pandemie bedingten Insolvenz (Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) am 27. März 2020 verkündet. Die Insolvenzantragspflicht ist zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, soweit der Insolvenzgrund eine Folge der Pandemie ist. Das wird gem. § 1 Satz 3 COVInsAG gesetzlich vermutet, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig gewesen war. Die Regelung kann vom Bundesjustizministerium bis zum 31. März 2021 verlängert werden.

Nicht wenige Schuldner stellen zur Sicherung der eigenen Liquidität ihre Zahlungen ein!
Doch hilft dieses Gesetz auch den Gläubigern, die von den Zahlungen der betroffenen Unternehmen ebenso abhängig sind? Das wird wohl nur dann der Fall sein, wenn das in Schieflage geratene Unternehmen die Krise auch Dank staatlicher Hilfen tatsächlich überlebt. Muss der Schuldner nach dem 30. September 2020 Insolvenz anmelden, verlieren nicht selten beide, Schuldner und Gläubiger. Eine echte Schicksalsgemeinschaft!

Was können pfiffige Gläubiger jetzt tun?
Es ist zu empfehlen jetzt konsequent und schnell zu handeln. Eine effektive Beitreibung offener Forderungen ist jetzt dringender denn je. Zögern Sie deshalb nicht, nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist, spätestens sofort nach der ersten Mahnung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Viele Schuldner haben ihre Zahlungen eingestellt, um die eigene Liquidität zu erhalten. Deshalb ist ein konsequentes und sehr schnelles anwaltliches Einschreiten dringend geboten, um schwere wirtschaftliche Schäden für das eigene Unternehmen abzuwenden.

Muss ich mein Geld zurückzahlen, wenn mein Schuldner doch Insolvenz anmeldet?
Das neue Gesetz bietet Gläubigern in § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG einen gewissen Schutz vor einer späteren Insolvenzanfechtung. Denn was viele Gläubiger nicht beachten ist, dass im Falle einer späteren Insolvenz des Schuldners, der dann zuständige Insolvenzverwalter nach Maßgabe der § 129 ff. InsO die getätigten Zahlungen anfechten und zurückfordern kann. In den Fällen des § 133 InsO betrifft das sogar rückwirkend Zahlungen, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt hat.

Vor einer solchen Insolvenzanfechtung sollen Gläubiger gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG geschützt sein, wenn die vom Schuldner getätigten Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere für solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen.

Das bedeutet für Sie als Gläubiger, nur ein beherztes, schnelles Einschreiten, also ein effektives Forderungsmanagement, kann Ihre Liquidität wiederherstellen und ihre wirtschaftliche Existenz bewahren. 

Zögern Sie deshalb nicht uns unmittelbar anzusprechen.



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