Wie kündige ich meinen Künstlermanagementvertrag sofort?

  • 3 Minuten Lesezeit

Viele Schauspieler, Sänger, Influencer und auch Sportler gehen zu Beginn ihrer Karriere langfristige Managementverträge mit hohen Provisionsansprüchen zu Gunsten des Managements ein. Gerade am Anfang ihrer Karriere verbinden die meist noch jungen Künstler mit einem eigenen Management die Hoffnung, jetzt an der Seite eines echten Profis beruflich durchstarten zu können.

Was für tolle einflussreiche Menschen dieser Manager alle kennt und was er alles mit einem vor hat! Ehre, Ruhm und auch Geld scheinen mit der Unterschrift auf dem vom Manager vorgelegten Vertragsdokument in greifbare Nähe zu rücken.

Natürlich gibt es nicht wenige seriöse, faire und sehr engagierte Agenturen, genauso wie es auch einige seriöse, faire und engagierte Rechtsanwälte gibt. Nur sie zu finden ist wahrlich nicht ganz einfach. Was tun, wenn man sich mit seiner Unterschrift auf lange Zeit an das falsche Management mit überzogenen Provisionsansprüchen von nicht selten über 20 % gebunden hat? Das ist ganz genauso wie mit dem schlechten Anwalt, man kündigt den störenden Vertrag einfach – und lässt sich auf das nächste Abenteuer ein.

Aufgepasst, so wird es gemacht!

Alle wissen, dass man einen wirklich miserablen Anwalt jederzeit kündigen kann, warum sollte es einem unfairen Management da anders ergehen?!

Regelmäßig werden Managementverträge für eine bestimmte Zeit geschlossen und verlängern sich bei nicht rechtzeitiger Kündigung um 1, 2 oder 3 Jahre. Im schlechtesten Fall hat man gerade erst die Frist zur ordentlichen Kündigung verpasst. 

Aber da hat der Gesetzgeber eine Lösung parat, mit der er es Künstlern leichtmacht sich jederzeit von einem Managementvertrag lösen zu können. Hier kommt die bei Künstlern viel zu wenig bekannte Regelung des § 627 BGB ins Spiel.

Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, ist die Kündigung auch ohne wichtigen Grund zulässig, wenn der zum Dienst verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

Die Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB ist eine außerordentliche Kündigung, die fristlos oder befristet erfolgen kann (MüKo-BGB § 627 BGB, Rn. 9). Nach ständiger Rechtsprechung findet § 627 BGB auf die Leistungen eines Künstler – oder auch Sportlermanagements Anwendung. 

Ebenso unstreitig kann die Kündigungsmöglichkeit nicht durch einseitig vom Management gestellte Vertragsklauseln (sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen oder AGB-Klauseln) ausgeschlossen werden. 

Das bedeutet, selbst wenn in Ihrem Vertrag eine Klausel enthalten ist, wonach eine Kündigungsmöglichkeit nach § 627 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein soll, ist diese Regelung in den allermeisten Fällen unwirksam!!! Das sollte jeder Künstler wissen.

Was bedeutet die Kündigungsmöglichkeit des § 627 Abs. 1 BGB für Künstler, Sänger, Sportler etc.?


Viele Künstler unterliegen dem Irrglauben auf Gedeih und Verderb dem eigenen Management für die Dauer der vereinbarten Vertragszeit ausgeliefert zu sein und scheuen deshalb einen beruflich und wirtschaftlich nicht selten sinnvollen Wechsel oder Ausstieg – selbst dann, wenn das Management sich Provisionen am oberen Rand des Üblichen von mehr als 20 % für seine Tätigkeit versprechen lässt. Künstler müssen wissen, dass sie entgegen eines weit verbreitete Irrglaubens in einer sehr komfortablen Position sind. 

Wenn das Management also unverschämt hohe Provisionen verlangt oder durch Untätigkeit glänzt, nur Mut zur Kündigung. Gerne helfen wir bei der Prüfung Ihrer Kündigungsmöglichkeiten weiter! 

Und keine Angst vor dem Anwalt, denn jetzt wissen Sie es ja besser, nämlich dass Sie sowohl zu Ihrem Anwalt als auch zu Ihrem Management jederzeit sagen können: 

You´re fired!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Tobias Czeckay