Insekten in Lebensmitteln: Was müssen Hersteller von solchen Lebensmitteln beachten?
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Insekten wie Heuschrecken, Mehlwürmer oder Käfer gelten als neuartige Lebensmittel und benötigen daher eine Zulassung als Novel Food. Bereits seit 2021 gibt es Zulassungen für den Gelben Mehlwurm und die Europäische Wanderheuschrecke. Die neuen Zulassungen, betreffen die Hausgrille (Acheta domesticus) und die Larven des Getreideschimmelkäfers (Alphitobius diaperinus). Über den Rechtsrahmen des Letzteren berichten wir hier.
Genehmigung durch die EU-Kommission
Die Nutzung der Larven des Käfers Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) wurde Anfang Januar 2023 von der Europäischen Kommission genehmigt.[1] Die Zulassung dieses „Novel Foods“ betrifft das spezifische Insekt, das nun Bestandteil von verschiedenen Lebensmittelkategorien, unter anderem Nahrungsergänzungsmitteln sein kann.
In welchen Lebensmittelkategorien kann man den Getreideschimmelkäfer in den zugelassenen Formen erwarten?
Die Larven des Getreideschimmelkäfer dürfen nur in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form verwendet werden. Zudem ist festgelegt, in welchen Lebensmitteln sie in welcher Menge eingesetzt werden dürfen, nämlich für:
- Getreideriegel
- verarbeitetes Getreide und Frühstückszerealien
- Porridge
- Vormischungen (trocken) für Backwaren
- getrocknete Erzeugnisse aus Teigwaren
- Brot und Brötchen
- Erdnussbutter
- Schokoladenerzeugnisse
- gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren
- Molkenpulver
- Fleischzubereitungen
- Fleischanaloge
- Suppen
- Gerichte auf Getreide- und Teigwarenbasis
- Gerichte auf Pizzabasis
- Nudeln
- Cracker und Brotstangen
- Snacks außer Chips
- Chips
- Verzehrsfertige herzhafte Sandwiches
- Analoge von Milch und Milchprodukten
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene
[1]Durchführungsverordnung (EU) 2023/58 der Kommission vom 5. Januar 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

Schutzfrist für den Anmelder
Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung der Kommission darf nur das Unternehmen Ynsect NL B.V. das neue Lebensmittel für einen Zeitraum von fünf Jahren auf dem Unionsmarkt in den Verkehr bringen, es sei denn, ein nachfolgender Antragsteller erhält die Genehmigung ohne Bezugnahme auf die von Ynsect vorgelegten wissenschaftlichen Daten oder mit Ynsect’s Zustimmung. Das Unternehmen Ynsect NL B.V. stellte den Antrag auf Genehmigung dieses neuartigen Lebensmittels und legte hierfür alle erforderlichen wissenschaftlichen Daten vor.
Allgemeine Kennzeichnungspflicht des Getreideschimmelkäfers im Zutatenverzeichnis
Hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht der betreffenden Zutaten sieht die europäische Gesetzgebung vor, dass klar gekennzeichnet werden muss, wenn ein Lebensmittel ein Insekt enthält und auch in welcher Form. Das bedeutet derzeit jedoch nicht, dass der lebensmittelrechtlich Verantwortliche verpflichtet ist, die Zutat in großen roten Buchstaben auf der Vorderseite der Verpackung aufzuführen. Die Aufnahme in das Zutatenverzeichnis ist ausreichend. Wer keine Insekten essen will, muss beim Einkauf vorsichtig sein und die Inhaltstoffe der Produkte genau lesen.
Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften – Information der Verbraucher
Unternehmer, die Nahrungsergänzungsmittel mit dem neuartigen Lebensmittel herstellen, müssen darauf hinweisen, dass solche Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren konsumiert werden sollten.[2]
Hinweis auf Allergene
Aufgrund von Kreuzreaktionen können bei Menschen, die gegen Krebstiere oder Milben allergisch sind, allergische Reaktionen auftreten. Deswegen ist ein Hinweis erforderlich, dass diese Zutat bei Verbraucher:innen allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe des Zutatenverzeichnisses stehen.[3]
Die Forderung des Verbraucherschutzes
Verbraucherschutzorganisationen, unter ihnen die Verbraucherzentrale Hamburg kritisieren, dass in der neuen EU-Verordnung die Allergenkennzeichnung nicht klar und deutlich verlangt wird. Der Zusatz von Insektenpulver müsse stattdessen groß und deutlich auf dem Produkt erkennbar sein. Alles andere sei eine Verbrauchertäuschung.[4]
In dieser Hinsicht könnte es also in Zukunft Nachbesserungen der einschlägigen EU-Vorschrift geben.
Im Übrigen finden sich in vielen gängigen Produkten bereits Rückstände bestimmter Insekten. Der Farbstoff E 120 besteht aus gekochten und zerkleinerten Schildläusen.[5] Das gleiche gilt auch für den Farbstoff E 904, den man oft in Schoko Bons finden kann.[6]
Olga Ira Dimopoulou – Rechtsanwältin zugelassen bei den Anwaltskammern Köln und Athen – Gründerin der Kanzlei dimolegal in Köln.
Konstantina Koutsoumpidou – Rechtsanwältin (Dikigoros) zugelassen bei der Anwaltskammer Thessaloniki – L.L.M. Aristotle University of Thessaloniki - Wissenschaftliche Mitarbeiterin der Kanzlei dimolegal.
[1] Durchführungsverordnung (EU) 2023/58 der Kommission vom 5. Januar 2023
[2] Durchführungsverordnung (EU) 2023/58 der Kommission vom 5. Januar 2023, Anhang
[3] Durchführungsverordnung (EU) 2023/58 der Kommission vom 5. Januar 2023, Anhang
[4] https://www.geo.de/wissen/ernaehrung/insekten-in-lebensmitteln-jetzt-in-der-eu-zugelassen-33115156.html,
[5] https://www.zusatzstoffmuseum.de/lexikon-der-zusatzstoffe/echteskarmin.html,
[6] https://www.zusatzstoffmuseum.de/lexikon-der-zusatzstoffe/schellack.html,
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