LFGB - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
- Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2
Verkehr mit Lebensmitteln
- § 5 LFGB - Verbote zum Schutz der Gesundheit
- § 6 LFGB - (weggefallen)
- § 7 LFGB - Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung
- § 8 LFGB - Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
- § 9 LFGB - Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
- § 10 LFGB - Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
- § 11 LFGB - Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
- § 12 LFGB - Weitere Verbote
- § 13 LFGB - Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung
- § 14 LFGB - Weitere Ermächtigungen
- § 15 LFGB - Deutsches Lebensmittelbuch
- § 16 LFGB - Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
- Abschnitt 3
Verkehr mit Futtermitteln
- § 17 LFGB - Verbote
- § 17a LFGB - Versicherung
- § 18 LFGB - (weggefallen)
- § 19 LFGB - Verbote zum Schutz vor Täuschung
- § 20 LFGB - Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
- § 21 LFGB - Weitere Verbote sowie Beschränkungen
- § 22 LFGB - Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
- § 23 LFGB - Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
- § 23a LFGB - Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung
- § 23b LFGB - Weitere Ermächtigungen für Arzneifuttermittel
- § 24 LFGB - Gewähr für bestimmte Anforderungen
- § 25 LFGB - Mitwirkung bestimmter Behörden
- Abschnitt 4
Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln
- Abschnitt 5
Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
- Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
- Abschnitt 7
Überwachung
- § 38 LFGB - Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information
- § 38a LFGB - Übermittlung von Daten über den Internethandel
- § 38b LFGB - Unterrichtung von Anbietern digitaler Dienste
- § 39 LFGB - Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden
- § 39a LFGB - Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden
- § 40 LFGB - Information der Öffentlichkeit
- § 41 LFGB - (weggefallen)
- § 42 LFGB - Durchführung der Überwachung
- § 43 LFGB - Probenahme
- § 43a LFGB - Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden
- § 44 LFGB - Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
- § 44a LFGB - Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
- § 45 LFGB - Schiedsverfahren
- § 46 LFGB - Ermächtigungen
- § 47 LFGB - Weitere Ermächtigungen
- § 48 LFGB - Landesrechtliche Bestimmungen
- § 49 LFGB - Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten
- § 49a LFGB - Zusammenarbeit von Bund und Ländern
- Abschnitt 8
Monitoring
- Abschnitt 9
Verbringen in das und aus dem Inland
- Abschnitt 9a
Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
- Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 11
Schlussbestimmungen
- § 63 LFGB - (weggefallen)
- § 64 LFGB - Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen
- § 65 LFGB - Aufgabendurchführung
- § 66 LFGB - Statistik
- § 67 LFGB - Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
- § 68 LFGB - Zulassung von Ausnahmen
- § 69 LFGB - Zulassung weiterer Ausnahmen
- § 70 LFGB - Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
- § 71 LFGB - Beteiligung der Öffentlichkeit
- § 72 LFGB - Außenverkehr
- § 73 LFGB - (weggefallen)
- § 74 LFGB - Geltungsbereich bestimmter Vorschriften
- § 75 LFGB - Übergangsregelungen
Die wichtigsten Fragen zum LFGB
-
Was sind Futtermittel?
Über das LFGB
Was ist das LFGB?Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch ist seit September 2005 in Kraft. Es setzt die Vorgaben der EU-Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 um, gestaltete das deutsche Lebensmittelrecht neu und löste damit das vorher gültige Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) ab.
Das LFGB gilt für alle Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel sowie Kosmetika und regelt deren Produktion sowie Verarbeitung. Das oberste Ziel ist dabei die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit, die durch Hersteller, Händler und Inverkehrbringer erfolgen muss.
Wie ist das LFGB aufgebaut?
Das LFGB gliedert sich in elf Abschnitte. Im ersten Abschnitt (§§ 1 bis 4) finden sich allgemeine Bestimmungen. Abschnitt zwei (§§ 5 bis 16) enthält Regelungen zum Verkehr mit Lebensmitteln, während der dritte Abschnitt (§§ 17 bis 25) den Verkehr mit Futtermitteln behandelt. Um den Verkehr mit Kosmetika geht es in Abschnitt vier (§§ 26 bis 29), mit sonstigen Bedarfsgegenständen in Abschnitt fünf (§§ 30 bis 33). Der sechste Abschnitt (§§ 34 bis 37) enthält außerdem Vorschriften, die für alle Erzeugnisse gelten.
Der siebte (§§ 38 bis 49a) und achte Abschnitt (§§ 50 bis 52) beinhalten Regelungen zur Überwachung und zum Monitoring. Abschnitt neun (§§ 53 bis 57d) dreht sich um die Ein- und Ausfuhr, während in Abschnitt zehn (§§ 58 bis 62) Strafen und Bußgelder bei Verstößen gegen das LFGB nachzulesen sind. Im elften Abschnitt (§§ 63 bis 75) finden sich Schlussbestimmungen.
Was sind Lebensmittel?
Der Oberbegriff „Lebensmittel“ beschreibt Substanzen, die dem menschlichen Körper zur Ernährung oder zum Genuss zugeführt werden. Darunter fallen sowohl Nahrungsmittel als auch Wasser und andere Getränke sowie Genussmittel. Keine Lebensmittel im Sinne des LFGB sind:
- Futtermittel
- lebende Tiere
- Pflanzen vor dem Ernten
- Arzneimittel
- Tabak
- Betäubungsmittel
„Futtermittel“ ist der Oberbegriff für alle Arten von Tiernahrung, sowohl für Nutztiere als auch für Haustiere und Sporttiere. Eine Klassifizierung erfolgt in der Regel nach Inhaltsstoffen:
- stärkereiche, ölhaltige oder eiweißreiche Futtermittel
- Grünfuttermittel
- Einzelfuttermittel, Mischfutter, Alleinfutter oder Ergänzungsfutter
- Spezialfutter
- Grünfutter
- Melassefutter
- Raufutter und Grobfutter
- Saftfutter
- Kraftfutter
Was Bedarfsgegenstände sind, ist in § 2 Abs. 6 LFGB nachzulesen. Zu diesen zählen:
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (z. B. Geschirr, Lebensmittelverpackungen oder Kochtöpfe)
- Kosmetikverpackungen
- Gegenstände, die mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen (z. B. Zahnbürsten, Sauger für Säuglinge oder Mundstücke von Musikinstrumenten)
- Körperpflegeartikel
- Spielwaren und Scherzartikel
- Gegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem Körper in Berührung kommen (z. B. Kleidung, Haushaltstextilien, Armbänder oder Perücken)
- Reinigungsmittel und Pflegemittel für den Haushalt
- Imprägnierungsmittel (z. B. für Schuhe oder Jacken)
- Raumdüfte
- Arzneimittel
- Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte
- Biozid-Produkte nach dem Chemikaliengesetz (ChemG)
§ 2 Abs. 5 LFGB regelt, was kosmetische Mittel sind. Demnach sind Kosmetika Stoffe oder Stoffgemische, die zur äußerlichen Körperanwendung gedacht sind. Sie werden in fünf Segmente nach Verwendung unterteilt:
- Reinigung, Pflege und Schutz (z. B. Seife, Duschgel, Sonnencreme oder Rasierschaum)
- Zahnpflege und Mundpflege (z. B. Zahnpasta oder Mundwasser)
- Haarbehandlung (z. B. Shampoo oder Haarfarbe)
- dekorative Anwendungen (z. B. Make-up oder Nagellack)
- Beeinflussung des Körpergeruchs (z. B. Parfüm oder Deodorant)
Das LFGB enthält Strafvorschriften und zählt somit auch zum Nebenstrafrecht. Gemäß § 58 LFGB droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren z. B. bei:
- Herstellung oder Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel
- Inverkehrbringen von mit unerlaubten Arzneimitteln belasteten Tieren zur Lebensmittelherstellung
- Herstellen von gesundheitsschädlichen Kosmetika
- Herstellen von giftigen gesundheitsschädlichen Bedarfsgegenständen
Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr werden z. B. bestraft:
- Nutzung nicht zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe
- Inverkehrbringen von mit einer Übermenge von Pflanzenschutzmitteln belasteten Lebensmitteln
- Werbung für nicht ausreichend gekennzeichnete Futtermittel