Insolvenz der GENO eG: Was bedeutet das für die Anleger?

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Worum geht es? 

Mit Beschluss des Amtsgericht Ludwigsburg zu dem Az. 2 IN 250/18 wurde die vorläufige Eigenverwaltung aufgehoben und Rechtsanwalt Dr. Haffa zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat derzeit die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern, und zu erhalten und zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird. 

Darüber hinaus wurde der Schuldnerin (GENO eG) verboten, über Bankkonten und über Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen, sodass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist. Dieser wird nunmehr prüfen, ob die Vermögenslage ausreicht, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Anleger werden dann angeschrieben und über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterrichtet. Soweit bekannt, ist für August 2018 eine Gläubigerversammlung geplant.

Was ist eine Genossenschaft?

Die Genossenschaft ist eine kooperative Unternehmensform. Im Unterschied zu einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH sind Genossenschaften nicht verpflichtet, Gewinne zu erzielen. Die Mitglieder sind zugleich Eigentümer, Investoren und Nutznießer der Genossenschaft. Sie schließen sich zusammen, um ein gemeinsames Ziel durch das Zusammenlegen von Kapital leichter zu erreichen. Die rechtliche Grundlage ist das Genossenschaftsgesetz. Die Genossenschaft wurde nach unserer Ansicht gewählt, um bei den Anlegern den Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine demokratische und sichere Rechtsform. Leider ist es zulässig, diese Rechtsform auch für Anlagen im grauen Kapitalmarkt zu gebrauchen. 

Häufig wird jedoch über die Risiken, die das Geschäftsmodell mit sich bringt, nicht ausreichend aufgeklärt. Das Haftungsrisiko jedes Genossenschaftsmitglied besteht in der Höhe seiner Geschäftsanteile. Es ist zwar auf die Höhe der Geschäftsanteile begrenzt, jedoch ist für die Anleger ein Totalverlustrisiko schmerzhaft, denn in der Vielzahl der Fälle wurden sichere Lebensversicherungsverträge aufgelöst und die erlösten Rückkaufswerte teilweise angelegt in Form der Genossenschaftsanteile. Das der Anlage immanente Risiko eines Totalverlustes besteht immer.

Was bedeutet dieses für die Anleger?

Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen die Anleger ihre Forderungen anmelden. Wir betreuen sowohl Anleger die bereits zum 31.12.2014, 31.12.2015 oder 31.12.2016 gekündigt haben und einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben haben. Teilweise wurde das Auseinandersetzungsguthaben berechnet, sodass dieses dann im Rahmen der Forderungsanmeldung anzumelden ist. Soweit das Auseinandersetzungsguthaben noch nicht berechnet wurde, ist bei Insolvenzeröffnung zu überlegen, in welcher Höhe die Forderung angemeldet wird.

Bezüglich der Anleger, die nicht gekündigt haben und folglich noch Genossenschaftsmitglied sind, regelt das Genossenschaftsgesetz und die Insolvenzordnung, wie zu verfahren ist.

Die Anleger sind jedoch darauf verwiesen, ihre Forderungen ordnungsgemäß anzumelden, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter wird diese dann prüfen und wenn die Forderungen berechtigt sind, werden die angemeldeten Forderungen zur Tabelle festgestellt. Die Insolvenztabelle ist ein Vollstreckungstitel. Auf jeden Fall werden dazu folgende Unterlagen benötigt: 

1. Die Beitrittserklärung 

2. Der Nachweis der Einzahlungen auf das Genossenschafts-kapital

3. Sofern gekündigt wurde, die Kündigung und Kündigungsbestätigung und falls vorhanden das berechnete Auseinandersetzungsguthaben.

Ob jedoch dann Auszahlungen erfolgen, die die festgestellten Forderungen decken, ist nicht sicher. In der Regel müssen Anleger in einem Insolvenzverfahren mit Verlusten rechnen. Der Insolvenzverwalter wird dann, wenn er das Aktivvermögen der Gesellschaft verwertet hat, eine Quote festlegen. Sieht man sich den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 an, so ergibt sich auf der Aktivseite ein Anlagevermögen i. H. v. ca. 25 Mio. €. Davon stellen Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte einen Wert i. H. v. 24,6 Mio. € dar. Es bleibt abzuwarten, welche Vermögenswerte vorhanden sind, die verwertbar sind und zu welchem Kaufpreis.

Sie haben Fragen? 

Gern sind wir für Sie da. 

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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