Insolvenz der P&R-Gruppe: Keine Ab- und Aussonderungsrechte

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Am 23. August 2018 veröffentlichte die Insolvenzverwaltung der P&R-Gruppe eine Pressemitteilung zum aktuellen Verlauf des Insolvenzverfahrens. Insgesamt seien seit Anfang August 30.000 Forderungsanmeldungen der Anleger bei der Insolvenzverwaltung eingegangen. Betroffene Anleger haben etwa vier Wochen Zeit für die Anmeldung ihrer Forderungen. Die Frist läuft noch bis zum 14. September 2018. Zudem sind am 17. und 18. Oktober 2018 die ersten Berichtstermine in der Müncener Olympiahalle anberaumt.

Herr Rechtsanwalt Dr. Jan Finke unterstützt Anleger während des Insolvenzverfahrens, klärt über ihre rechtlichen Möglichkeiten auf und hilft, diese gegebenenfalls durchzusetzen.

Kein Eigentum an den Containern

Die Insolvenzverwaltung erklärte in ihrer Pressemitteilung, dass sowohl Ab- als auch Aussonderungsrechte nach den Vorschriften der Insolvenzordnung in einer entsprechenden Erklärung angegeben werden müssen.

Bei einem Aussonderungsrecht gehört der Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse und kann somit auch nicht durch den Insolvenzverwalter verwertet werden, sondern nur durch den Gläubiger selbst. Ein Aussonderungsrecht kann jedoch nur bei Bestehen eines dinglichen Rechts geltend gemacht werden.

Bei der Berechnung der Höhe der anzumeldenden Insolvenzforderung unterstellte die Insolvenzverwaltung, dass eine Verwertung durch die Anleger sowohl faktisch als auch rechtlich unmöglich sei. Laut Insolvenzverwaltung könnten keine Aussonderungsrechte bestehen, da die Anleger darlegen und beweisen müssten, dass sie Eigentum an bestimmten Containern erworben haben. Das beziehe sich auch auf Anleger, die im Besitz eines Zertifikats sind. Es mangele an der erforderlichen Übereignung zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes, was auch das Landgericht München I in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigt habe.

Auch ein Absonderungsrecht komme nicht in Betracht, da kein bestimmter Gegenstand zur Sicherung eines Anspruchs übereignet wurde. Trotz Abtretungsregelungen in den Vereinbarungen mit den Anlegern fehle es aus rechtlicher Sicht weiterhin an der notwendigen Bestimmtheit. Zudem setze eine Abtretung einen Eigentumserwerb voraus, zu dem es jedoch nicht gekommen sei.

Wir vertreten bereits Anleger in der Sache P&R

Betroffene sollten ihre Forderungen form- und fristgerecht beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden.

Anleger könnten hohe Verluste bis hin zum Totalverlust erleiden. Betroffenen wird deshalb geraten, anwaltlichen Rat einzuholen. Sollten die Investitionen ohne entsprechende Hinweise auf etwaige Risiken angeboten oder empfohlen worden sein, so kann je nach Einzelfall und Prüfung des Sachverhalts die Möglichkeit bestehen, im Rahmen einer fehlerhaften Anlageberatung Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Auch die Haftung der Unternehmensverantwortlichen könnte im Fall eines betriebenen Schneeballsystems aufleben, dementsprechend könnten Betroffene gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche infolge der unerlaubten Handlung durchsetzen.

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