Insolvenz in Eigenverwaltung. Was ist das? Welche Vorteile habe ich als Unternehmer?

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Insolvenz in Eigenverwaltung. Was ist das? Welche Vorteile habe ich als Unternehmer? 


Immer häufiger beantragen Unternehmen eine Insolvenz in (vorläufiger) Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren. Obwohl es beide Verfahrensarten schon seit 2012 gibt, sind diese Verfahren und die hiermit verbundenen Sanierungsmöglichkeiten bei Unternehmern teilweise noch unbekannt. Auf das Schutzschirmverfahren wird hier nicht eingegangen,  sondern bleibt einem gesonderten Artikel vorbehalten.

Die (vorläufige) Eigenverwaltung sowie das Schutzschirmverfahren wurden 2012 u.a. mit dem Ziel eingeführt, den Unternehmer zu einer deutlich rechtzeitigeren Insolvenzantragstellung zu bewegen, um die Sanierungschancen für sein Unternehmens hierdurch zu erhöhen. 

Zuvor fürchtete der Unternehmer vielfach, dass mit Stellung des Reglinsolvenzantrags ein entsprechender Kontrollverlust über sein Unternehmen einhergehen würde. Dies lag zum einen daran, dass völlig unklar war, welcher (vorläufige) Insolvenzverwalter vom Gericht eingesetzt werden und wie dieser in dem Verfahren überhaupt agieren würde. Die Eigenverwaltung soll daher auch dazu dienen, dem Unternehmer eine gewisse Planungssicherheit zu verschaffen, um ihn so möglichst dazu zu bewegen, zumindest einen Insolvenzantrag, verbunden mit dem Antrag auf Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung zu stellen, zumal er zumindest ein Vorschlagsrecht in Bezug auf den (vorläufigen) Sachwalter hat.

Was unterscheidet die (vorläufige) Eigenverwaltung von einem Regelinsolvenzverfahren? 

Im Rahmen einer (vorläufigen) Eigenverwaltung ist der Unternehmer bzw. der Geschäftführer der eigentliche Insolvenzverwalter. Daher auch der Begriff "Eigenverwaltung". Das Unternehmen verwaltet sich im Rahmen einer Eigenverwaltung also selbst. Ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter wird in einem solchen Verfahren nicht eingesetzt. Da der Unternehmer jedoch regelmäßig nicht über die notwendige insolvenzrechtliche Expertise verfügt, wird er im Rahmen einer (vorläufigen) Eigenverwaltung regelmäßig von insolvenzrechtlichen Beratern begleitet, die ihn bei der Durchführung des Eigenverwaltungsverfahrens und bei der Sanierung des Unternehmens unterstützen.

Allerdings erfolgt die (vorläufige) Eigenverwaltung selbstverständlich nicht ohne jegliche Kontrolle. Zur Überwachung der Eigenverwaltung wird hierfür ein sog. (vorläufigen) Sachwalter eingesetzt. Dieser hat jedoch bei weitem nicht die Kompetenzen eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters. Bei einer entsprechenden Unternehmensgröße ist zusätzlich zum Sachwalter noch die Einsetzung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses, in welchem die wesentlichen Gläubiger des Unternehmens vertreten sein sollen, vorgeschrieben. Der Gläubigerausschuss ist ebenfalls ein Kontrollorgan und wirkt zudem bei allen wesentlichen Verfahrensentscheidungen mit. 

Was sind die Vorteile einer Eigenverwaltung ggü. einem Regelinsolvenzverfahren? 

Zunächst einmal bleibt die Geschäftsführung im Rahmen einer Eigenverwaltung weiterhin im Amt und kann daher maßgeblichen Einfluss auf das Verfahren nehmen, allerdings unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Vorschriften. Gemeinsam mit dem insolvenzrechtlichen Berater kann der Unternehmer daher sämtliche möglichen Sanierungswege ausloten, ohne hierbei das Zepter an einen Insolvenzverwalter abgeben zu müssen. Der Unternehmer hat daher selbst die Möglichkeit Sanierungsmöglichkeiten mitzuentwickeln, um sein Unternehmen im Rahmen einer Eigenverwaltung zu erhalten bzw. zu sanieren. Bei einer Regelinsolvenz hingegen entscheidet der (vorläufige) Insolvenzverwalter, welche Schritte unternommen werden, ohne dass Unternehmer hierauf auch nur die geringste Einflussmöglichkeit hat. Im Gegensatz zum Regelverfahren kann der Unternehmer bei einer Eigenverwaltung den Sanierungsprozess somit aktiv mitgestalten.

Zudem ist die Außenwirkung einer Eigenverwaltung bei Außenstehenden, also insbesondere Kunden und Lieferanten, deutlich besser, da ein Regelinsolvenzverfahren häufig mit einem unternehmerischen Scheitern in Verbindung gebracht wird, was allerdings Unsinn ist. 

Die Eigenverwaltung steht daher in der Außenwirkung viel eher für einen Neustart bzw. eine echte zweite (Sanierungs-)Chance, so dass Kunden und Lieferanten viel eher dazu geneigt sind, das Unternehmen in dieser schwierigen Unternehmensphase zu unterstützen.

Ein weiterer Vorteil ist, dass eine Eigenverwaltung in der Regel mit einem gewissen Vorlauf vorbereitet werden kann und auch muss, so dass der Start in ein solches Verfahren regelmäßig viel reibungsloser verläuft, als in einem Regelinsolvenzverfahren, zumal ein Insolvenzverwalter sich im Regelverfahren sich erstmal einfinden muss, da er das betroffene Unternehmen noch überhaupt nicht kennt. Eine Eigenverwaltung ist daher im Gegensatz zum Regelverfahren deutlich planbarer und führt somit häufig zu guten Sanierungsergebnissen.

Wie erfolgt der Abschluss der Eigenverwaltung?

Im Rahmen einer Eigenverwaltung erfolgt der (vorläufige) Abschluss des Verfahrens bzw. der Sanierung entweder mittels eines Insolvenzplans, also einem Vergleich mit sämtlichen Gläubigern welche sodann eine entsprechende Quote auf ihre Forderungen erhalten oder mittels eines asset deals, also einem Unternehmensverkauf. 

Im Falle eines Insolvenzplans bleibt der Rechtsträger und damit das Unternehmen dem Unternehmer in der Regel vollständig erhalten und kann sodann nach Abschluss der Eigenverwaltung ganz normal fortgeführt werden. 

Im Falle eines asset deals erfolgt ein vollständiger Verkauf des Unternehmens, wobei der Unternehmer auch dann noch die Möglichkeit hat, das Unternehmen selbst oder mit anderen Investoren wiederum aus der Insolvenz heraus zu erwerben.  


Gerne informieren wir Sie über die Möglichkeiten einer Eigenverwaltung. Allerdings eignet sich nicht jedes Unternehmen hierfür. Gerne prüfen wir für Unternehmen unverbindlich, ob im Falle einer notwendigen Insolvenz eine Eigenverwaltung möglich ist.

Hinweis:

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine Rechtsberatung im jeweiligen Einzelfall, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte Materie.








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