Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers und damit verbundene Haftungsfragen

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Im Falle einer Unternehmenskrise ist der Geschäftsführer einer GmbH gesetzlich verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen einen Insolvenzantrag zu stellen. In diesem Rechtsrat wird ein kurzer Überblick über die Bedingungen für einen Insolvenzantrag gegeben und die möglichen Konsequenzen bei verspäteter oder unterlassener Antragstellung erläutert.

Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?

 Ein Insolvenzantrag kann bzw. muss in Deutschland gestellt werden, wenn einer der gesetzlichen Insolvenzgründe gemäß §16 InsO vorliegt. Diese umfassen Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO) und Überschuldung (§19 InsO).

Die drohende Zahlungsunfähigkeit erfüllt einen sogenannten Kann-Tatbestand, was bedeutet, dass ein Insolvenzantrag in diesem Fall noch nicht zwingend erforderlich ist, erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei. Jedoch besteht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gemäß §15a InsO eine klare Pflicht zur Einreichung eines Insolvenzantrags durch die Geschäftsführung der GmbH. Dabei muss der Antrag bei Zahlungsunfähigkeit spätestens nach drei Wochen und bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen gestellt werden.

Haftungsfragen bei verspäteter oder unterlassener Insolvenzantragstellung: Verstöße gegen die Insolvenzantragspflicht können gemäß §15a InsO zur Haftung wegen Insolvenzverschleppung führen. Die Strafen für Insolvenzverschleppung können eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe umfassen. Darüber hinaus können weitere strafbewehrte Handlungen oder Unterlassungen zu Strafen gemäß dem Strafgesetzbuch führen.

Im Insolvenzverfahren können auch Ansprüche gegen die Geschäftsführer erhoben werden, insbesondere in Bezug auf Zahlungen, die Gläubiger benachteiligen. Diese Zahlungen können grundsätzlich angefochten werden, was bedeutet, dass der Insolvenzverwalter vom Geschäftsführer die Rückzahlung dieser Beträge verlangen kann.

Notwendige Maßnahmen für Geschäftsführer

Es ist von großer Bedeutung, dass Geschäftsführer sich kontinuierlich über die Geschäftsentwicklung, Liquidität und Bilanzen des eigenen Unternehmens informieren. Bei Anzeichen einer Unternehmenskrise sollten frühzeitig notwendige Schritte eingeleitet werden, um die Insolvenzantragspflicht zu erfüllen und mögliche Haftungsrisiken zu minimieren. Rechtsanwalt Fürstenow empfiehlt daher, gegebenenfalls die Unterstützung von Experten in Anspruch zu nehmen, um die wirtschaftliche Lage angemessen zu bewerten und rechtzeitig zu handeln.

Haftung Dritter

Bei der Haftung von eingesetzten Dritten kommt es vor allem auf die vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten an. Ein spezialisierter Insolvenz- oder Sanierungsberater unterliegt in der Regel höheren Anforderungen als ein externer Buchhalter oder Wirtschaftsprüfer. Es ist wichtig zu unterscheiden, ob im Vertrag zwischen den Parteien nur die Buchhaltungspflicht oder auch eine Prüfpflicht festgehalten wurde. Letzteres würde strengere Anforderungen und möglicherweise höhere Sanktionen mit sich bringen. Gemäß dem Gesetz obliegt dem Geschäftsführer die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung und nur er ist dazu berechtigt und verpflichtet, rechtzeitig einen Insolvenzantrag für das Unternehmen zu stellen.

Der Geschäftsführer kann sich bei der Erfüllung dieser Pflicht zwar der Hilfe geeigneter Dritter wie Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bedienen, aber er ist dennoch nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Sorgfaltspflicht entbunden, erklärt Rechtsanwalt Fürstenow. Der mit dem Jahresabschluss beauftragte Dritte trägt jedoch ein erhebliches Haftungsrisiko, wenn er offensichtliche Anzeichen für eine Insolvenz ignoriert. Dabei muss er keine Prognose für die Zukunft erstellen, sondern lediglich die Fakten der aktuellen Lage beurteilen.

Inwieweit Schützt eine D&O Versicherung: Was ist das überhaupt, eine D&O Versicherung ?

Eine D&O Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ist eine Berufshaftpflichtversicherung, die vom Arbeitgeber für leitende Angestellte und Organmitglieder abgeschlossen wird. Sie sichert diese Personen bis zu einer bestimmten Höhe gegen Schäden ab, die im Rahmen ihrer Tätigkeit verursacht werden. Allerdings kann die Versicherungsgrenze schnell erreicht sein, und es kann ein ungeschützter Bereich entstehen.

Haftung bei Fehlern externer Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Wenn Geschäftsführer eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für das Rechnungswesen oder den Konzernabschluss beauftragen und diese einen Fehler macht oder die Geschäftsführer nicht rechtzeitig über einen Insolvenzgrund informiert, möchten D&O Versicherungen den entstandenen Schaden oft vom Dritten ersetzt bekommen. Allerdings besteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem D&O Versicherer und dem Dritten. Zudem müsste eine Pflichtverletzung vorliegen, was in solchen "einfachen" Umständen (ohne Prüfauftrag) oft angezweifelt werden kann.

Mögliche schwere Folgen für den Geschäftsführer

Eine verspätete oder unterlassene Insolvenzantragstellung kann für den Geschäftsführer schwerwiegende Folgen haben. Es ist daher äußerst wichtig, stets den Überblick über die Unternehmensfinanzen und die Buchhaltung zu behalten. Es wird empfohlen, professionelle Expertise hinzuzuziehen, aber sich nicht allein darauf zu verlassen, da die Geschäftsleitung letztendlich die volle Verantwortung trägt.

Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei

https://www.kanzlei-fuerstenow.de/



Foto(s): Sascha C. Fürstenow


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