Insolvenzeröffnungsverfahren (Insolvenzantrag 2/3)

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Der Antrag ist ausgefüllt und vom Gericht angenommen! Jetzt gibt es folgende Möglichkeiten: Entweder das Gericht eröffnet das Verfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter oder das Gericht hat noch Nachfragen und stellt diese daher schriftlich oder das Gericht hat ganz viele Nachfragen und bestellt zunächst einen Sachverständigen, der aufklären soll, ob ein Insolvenzgrund besteht, ausreichend Insolvenzmasse für das Verfahren vorhanden ist und die formellen Voraussetzungen für den Antrag erfüllt sind. Die Sachverständigenbestellung ist jedoch bei Verbraucherverfahren sehr selten.

Unterstellen wir, das Gericht eröffnet das Verfahren ohne Nachfragen. Dann bestellt es mit der Verfahrenseröffnung (darüber gibt es den sog. Insolvenzeröffnungsbeschluss) den zuständigen Insolvenzverwalter. Dieser wird sich zeitnah melden und entweder um ein persönliches Gespräch bitten oder einen Fragebogen übersenden mit der Bitte, diesen zeitnah ausgefüllt zurückzuschicken. Das erste Schreiben des Verwalters enthält üblicherweise sehr viele Informationen. Daher sollte man es zum einen gut aufbewahren und zum anderen gut und aufmerksam lesen! 

In den ersten Mitteilung erklärt der Insolvenzverwalter die Themen der Pfändung von Arbeitseinkommen, die Wohnungsfreigabe, die Hundefreigabe, die Fahrzeugfreigabe oder etwaige Verwertungshandlungen. 

Wer sich mit einer Insolvenzbeantragung gedanklich trägt, der sollte im Vorfeld die ganz wichtigen Themen der Bankkonten (P-Konto) und Bekanntgabe der Verfahrenseröffnung an Dritte Personen durchdenken.

P-Konten sind wirklich keine geeigneten Konten in der Insolvenz. Dazu kommt später noch mehr. Aber jetzt schon mal so viel: unbedingt vorher mit dem eigenen Schuldnerberater besprechen, wie man das Thema angeht. Später im Verfahren, kann der Verwalter kaum noch helfen.

Achtung! Es kann nicht verhindert werden, dass die Insolvenz der Öffentlichkeit bekannt wird. Der Insolvenzverwalter schreibt den Arbeitgeber an. Der Insolvenzverwalter schreibt den Vermieter an. Der Insolvenzbeschluss wird im Internet veröffentlicht. Das Gericht schreibt standardmäßig nahezu alle staatlichen Stellen an und informiert über die Insolvenzeröffnung bzw. fragt dorch nach Vermögenswerten. Insgesamt kann man von einem nahezu öffentlichen Verfahren sprechen. Das muss jedem klar sein, der einen Insolvenzantrag stellen möchte.


Foto(s): Thorsten Klepper

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