Tiere in der Insolvenz (privat oder wertvoll oder gewerblich)

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Normale Haustiere, wie Meerschweinchen, Hamster, Wellensittiche, etc. spielen in einem Insolvenzverfahren regelmäßig keine Rolle. Etwas anderes ist es jedoch bei Hunden. Diese sind in der Regel steuerpflichtig und hier wird der Insolvenzverwalter durch die Steuerstelle der jeweiligen Kommune angeschrieben und zur Zahlung der Hundesteuer aufgefordert. Der Verwalter wird dann in der Regel den Hund aus dem Insolvenzbeschlag freigeben. Es ist daher aus Gründen der Beschleunigung sehr hilfreich, wenn das Thema Hund gleich bei Antragsstellung mitgeteilt wird (Hundesteuerbescheid dem Antrag beifügen!). Dann kann der Verwalter sofort zeitnah reagieren. 

Ein ganz anderes Vorgehen muss jedoch bei Tieren gewählt werden, die von einem Wert für die Insolvenzmasse sind. Für den Fall, dass es sich bei den Tieren des Schuldners um Zuchttiere oder um Rassesieger von großem Wert handelt, mit welchen eventuell auch mit der Zucht Geld verdient werden kann, wird der Verwalter ggf. gezwungen sein, das Tier zu verwerten. Ein solches Risiko besteht häufig bei Zuchthunden, Pferden, Fischen (Kois), Tauben, Kaninchen und Katzen. Sofern also jemand plant, in ein Verfahren zu gehen, ist es in solchen Fällen wichtig, sich vorher sehr genau zu diesem Thema zu informieren.

Eine weitere Variante sind Tiere, die zum Erwerb dienen. Das ist zwar nicht häufig der Fall, kommt jedoch ab und an mal vor. Zugpferde, Rückepferde, trainierte Hunde, etc. können dann im Rahmen des Verfahrens vor einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter bewahrt werden, wenn sie quasi die Einkunftsquelle des Schuldners sind. Dann unterfallen sie nicht der Verwertung, weil sie vollstreckungsgeschützt sind. Dies deshalb, weil die Verwertung der Einnahmequelle faktisch den Schuldner erwerbslos macht. Das wäre in etwa so, wenn man dem Handwerker sein Werkzeug wegnähme oder dem Kurierfahrer sein Fahrzeug.

Foto(s): Thorsten Klepper, ©Adobe Stock/Robert Kneschke

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