Insolvenzstrafrecht - Strafrechtliche Risiken für Geschäftsführer

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Als Teil des Wirtschaftsstrafrechts dient das Insolvenzstrafrecht vor allem einem: Der Gewährleistung eines ungehindert einfachen Wirtschaftslebens. Dabei stehen Insolvenzstraftaten freilich unter zunehmend breitem Interesse der europäischen und nationalen Öffentlichkeit.

Dazu nehmen die Strafnormen des Wirtschaftsstrafrechts, wie zum Beispiel die der Insolvenzverschleppung, die Insolvenzmasse eines Unternehmens oder einer Person vor nachteiligen Einwirkungen und Zugriffen zum Nachteil der Gläubiger in Schutz.

Zu den bekanntesten Tatbeständen innerhalb des Insolvenzstrafrechtes zählen dabei zweifelsohne die Bankrottdelikte nach den §§ 283 ff. StGB, sowie die Insolvenzverschleppung nach § 15a IV InsO. Darüber hinaus finden sich etwa im Kreditwesengesetz (KWG), Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) und Investmentgesetz (InvG) Spezialvorschriften. Solche Spezialvorschriften beziehen sich zumeist auf gleichartiges oder ähnliches tatbestandsmäßiges Handeln, unterscheiden sich aber in ihren Rechtsfolgen.

Wer hat sich im Insolvenzstrafrecht zu verantworten?

Genau wie diese Delikte, nimmt das gesamte Insolvenzstrafrecht vorwiegend diejenigen Personen in Anspruch, die (vor dem Gesetz) verantwortlich sind, die Geschäfte eines Unternehmens zu führen, und die wirtschaftliche Integrität des jeweiligen Geschäftes zu gewährleisten.

  • Im Falle der GmbH ist dies in aller Regel der Geschäftsführer des Unternehmens.
  • In einer AG wird sich insofern in den meisten Fällen der Vorstand und dessen Vorsitz verantworten müssen.
  • Bei den Personengesellschaften GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), OHG (offene Handelsgesellschaft) und KG (Kommanditgesellschaft) kommt es regelmäßig auf die Handlungen der geschäftsführenden Gesellschafter an.

Stets nehmen die Normen des Insolvenzstrafrechtes also eine kritische Prüfung der letzten Handlungen der jeweiligen Verantwortlichen bzw. Geschäftsführer kurz vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Unternehmens vor.

Insolvenzstrafrechts: Worauf müssen Geschäftsführer und Verantwortliche achten?

Die Bankrottdelikte des StGB stellen den Kern des Insolvenzstrafrechtes dar. Danach sind nach den §§ 283 ff. StGB stets solche Handlungen unter Strafe gestellt, die sich im Zusammenhang mit der finanziellen Schieflage eines Unternehmens besonders schwerwiegend auf die Gläubigerinteressen auswirken.

So ist ferner den meisten Straftatbeständen des Insolvenzstrafrechtes gemeinsam, dass durch das tatbestandsmäßige Handeln die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des betreffenden Unternehmens herbeigeführt oder intensiviert wird. Ob beim Bankrott, bei der darin stattfindenden Geschäftsführeruntreue, der Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung: Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind jeweils der Umstand, der der Handlung der Geschäftsführer ihre strafrechtliche Beachtlichkeit verleihen.

Zahlungsunfähigkeit bedeutet dabei, dass die betreffende Person nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 II InsO).

Es kommt dabei auf eine bilanzielle Betrachtung des Vermögensstandes des Unternehmens an. Nur weil Zahlungen auf Verpflichtungen des Unternehmens hin ausbleiben, liegt beispielsweise noch keine Zahlungsunfähigkeit vor. Vielmehr kann es sich dann auch lediglich um eine Zahlungseinstellung handeln. Zwar ist das Einstellen der Zahlung eines Unternehmens das nach außen in Erscheinung tretende Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit. Allerdings kann ein Unternehmen Zahlungen - aus welchen Gründen auch immer - auch einstellen, ohne tatsächlich nach bilanzieller Ansichtsweise zahlungsunfähig zu sein.

Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bereitet in der Praxis regelmäßig Schwierigkeiten.

Auch einer bloßen Zahlungsstockung kommt keine strafrechtliche Relevanz zu. Ist ein Unternehmen zwar bilanziell und tatsächlich nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu begleichen, so wird es in strafrechtlicher Sicht nicht in die Pflicht genommen, wenn die Liquiditätsprobleme innerhalb eines überschaubaren zeitlichen Rahmen wieder abgewendet werden können. Dieser zeitliche Rahmen darf nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht länger als diejenige Zeit sein, die eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Gleichzeitig geht der BGH jedoch davon aus, dass bei einem Zurückbleiben der Zahlungsmittel eines Unternehmens hinter seinen Verbindlichkeiten um mehr als 10 % regelmäßig schon Zahlungsunfähigkeit vorliegt und nicht lediglich Zahlungsstockung.

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 18 II InsO entsprechend dann vor, wenn eine Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Insofern tritt zu dem Begriff tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit ein prognostisches Element hinzu.

Beratung im Insolvenzstrafrecht durch die Anwaltskanzlei Dr. Böttner aus Hamburg

Die Analyse der Vermögenslage eines Unternehmens stellt regelmäßig eine große Herausforderung dar. Nicht nur die Verantwortlichen und Geschäftsführer der Unternehmen, sondern auch die im Nachhinein prüfenden Behörden und Gerichte kommen diesbezüglich oftmals in anspruchsvolle Situationen. Daher kommt es, dass der Grat zwischen wirtschaftlich risiko- aber chancenreichem Geschäft und Straftat im Insolvenzstrafrecht, auf dem Unternehmen oftmals wandeln, äußerst Schmal ist.

Aufgrund der nicht unerheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und Definitionsunsicherheiten, die sich hinsichtlich der insolvenzstrafrechtlichen Tatbestände ergeben, empfiehlt sich in jedem Fall die Beratung durch einen im Insolvenzstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt. Wenn Sie eine Beratung durch einen  im Insolvenzstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger wünschen, kontaktieren Sie gerne die Anwaltskanzlei Dr. Böttner, die einen Termin zur persönlichen Beratung mit Dr. Böttner vereinbaren wird. Weitere Informationen zum Insolvenzstrafrecht können Sie ferner auf der Insolvenzstrafrecht-Infoseite der Kanzlei erhalten.


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