Zuschüsse - Soforthilfe wegen Corona-Krise – strafrechtliche Risiken

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Tatsache, dass Länder und Bund erhebliche Soforthilfen leisten bzw. geleistet haben dürfte hinreichend bekannt sein. Die Auszahlung erfolgt kurzfristig und unbürokratisch. Die unbürokratische Bearbeitung, führt allerdings dazu, dass ein erheblicher Raum für Missbrauch geboten wird. Es ist zu erwarten, dass die Frage der Bedürftigkeit staatlicherseits hinterfragt wird, sodass etwaige unberechtigte Zuschüsse im Ergebnis zur Einleitung von Strafverfahren führen wird.

Voraussetzungen für die Soforthilfe

Seitens Vater Staates werden Soloselbständige (Personen, die eine selbständige Tätigkeit allein, d. h. ohne angestellte Mitarbeiter ausüben), Freiberufler und Kleinstunternehmen (inkl. eingetragene Vereine) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind unterstützt.

Die Soforthilfe ist für Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monaten betrieblichen Aufwand bestimmt. Dies betrifft z.B. gewerbliche Mieten oder Pachten, Leasingsaufwendungen und Personalkosten für Beschäftigte, sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt sind. Erforderlich ist dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass Geschäftsführer-Gehälter, Privatentnahmen bzw. die Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen für persönliche Lebenshaltungskosten, Krankenkassenbeiträge etc. nicht mit abgedeckt sind.

Es geht lediglich um Liquiditätsengpässe bzgl. der betrieblichen Kosten.

Erforderliche Angaben

Für die Antragstellung sind denkbar geringe bzw. wenige Angaben erforderlich. Es sind lediglich Name, Straße, PLZ, Rechtsform der Firma, Ausweisdokument, Steueridentifikationsnummer und die Bankverbindung der Firma erforderlich. Hinzu kommt eine Versicherung, dass der Zuschuss zwingend erforderlich ist.

Strafrechtliches Risiko

Das strafrechtliche Risiko besteht zum einen Darin, dass seitens der Behörden der Nachweis über die Bedürftigkeit verlangt wird. Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, besteht der Verdacht dass unzutreffende Angaben gemacht worden sind.

Im Automatisierten Verfahren kommt hier der Straftatbestand des Computerbetruges gemäß § 263a StGB in Betracht. Hiernach macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst.

Wer mithin im Rahmen des Antragsverfahrens falsche Angaben macht – im aktuellen Sachverhalt die Hilfsbedürftigkeit versichert – verwirklicht mithin den Straftatbestand des Computerbetruges gemäß § 263a StGB. Empfindlich ist in diesem Zusammenhang der Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder reicht.

Handlungsempfehlung

Unternehmer, die einen Antrag gestellt haben und hierbei die Voraussetzung des Zuschusses „weit ausgelegt“ haben, sollten sich vergegenwärtigen, dass der Zuschuss wieder zurück verlangt wird.

Da die Voraussetzungen für die Zuschussleistungen denkbar allgemein gefasst sind, besteht auch ein entsprechender Argumentationsspielraum, einem entsprechenden Strafverfahren entgegen treten zu können. Es wird mitunter zwingend erforderlich sein, darzulegen, dass aufgrund einer entsprechenden unternehmerischen Prognose ein Liquidationsengpass besteht – Kontoauszüge, Bewertung der Betriebsausgaben für die nächsten drei Monate und die branchenspezifischen Besonderheiten werden hierfür die maßgeblichen Unterlagen und Informationen darstellen, um eine entsprechende Verteidigung aufzustellen.

Dr. Andrew Patzschke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht 

Fachanwalt für Steuerrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Andrew Patzschke

Beiträge zum Thema