Internet – und täglich grüßt die Internetabzocke…

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Regelmäßig kommen Mandanten zu uns, die von „Dienstleistungsangeboten” berichten, die keine oder nur ungenügende Kostenhinweise enthalten. Und später kommen dann immense Rechnungen auf unsere Mandanten zu.

Eine erfolgreiche Masche für die Unternehmen. Denn auf vielen dieser Seiten werden entweder die Preise bewusst verschwiegen oder verschleiert, in dem sich ein Hinweis auf eine die Kostenpflicht nur versteckt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiederfindet. Schaut man sich die Internetseiten dann kritisch an, wird deutlich, dass die Gestaltung der Homepage offensichtlich dazu dient, genau diese Kostenpflicht einer Dienstleistung oder eines Angebotes zu verschleiern.

Häufige Tricks dieser Firmen ist die Benutzung kontrastarmer Farben für die Preisangaben, die Vermeidung von Euro-Zeichen „€" oder der behauptete Verzicht auf das Widerrufsrecht. Will man gegen diese Firmen vorgehen, fällt auch auf, dass viele dieser Firmen verdeckt arbeiten. Zwar finden sich der Namen, die Anschrift und auch Daten zur Kontaktaufnahme auf der Internetseite, meist aber werden ausländische Anschriften angegeben. Wird ausnahmsweise eine deutsche Anschrift benannt, stehen zumeist nur Postfächer oder Briefkastenfirmen dahinter.

Auch wenn die meisten Betroffenen zahlen, eine Zahlungspflicht besteht in den meisten Fällen nicht. Ein wirksamer Vertrag kommt bei derartigen Angeboten regelmäßig nicht zustande. Werden nämlich die Kosten für die Informationen oder Dienste auf der Internetseite bewusst verschwiegen, hatte der Nutzer auch keine Absicht, einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen.

Was für die Betroffenen spricht, ist unter anderem auch die Tatsache, dass die Preise nicht entsprechend der Preisangabenverordnung offenbart werden. Beispielsweise ist es nicht ausreichend, lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen solche Informationen zu verstecken. Diese wäre dann als überraschend und unzulässig zurückzuweisen. Auch müssen sich der Preis und seine Bestandteile in unmittelbarer räumlicher Nähe des Angebots oder der Werbung befinden und sich dem Angebot auch zuzuordnen lassen.

Hinzu kommt, dass häufig keine wirksame Widerrufsbelehrung in Textform vorliegt, so dass auch nach dem Ablauf der mitgeteilten Widerrufsfrist noch ein Widerruf möglich ist.

Wenn Sie daher in die Falle getappt sind, sollten Sie einer Zahlungsaufforderung, die zumeist per E-Mail, manchmal aber auch per Post oder über ein Inkasso-Unternehmen verschickt wird, nicht ohne anwaltliche Beratung nachkommen.

Zumeist kann die Rechnung ausdrücklich unter dem Hinweis, dass kein Entgelt vereinbart wurde, zurückgewiesen werden, zudem kann rein vorsorglich der Vertrag mit der Begründung, dass Sie keinen entgeltlichen Vertrag schließen wollten und somit ein Irrtum vorliegt, angefochten werden, auch kann rein vorsorglich der vermeintliche Vertrag widerrufen werden, da zum einen ein Fernabsatzvertrag vorliegt und zum anderen regelmäßig nicht ordnungsgemäß über das bestehende Widerrufsrecht belehrt wurde und rein vorsorglich sollte eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen werden, um eine automatische Vertragsverlängerung zu vermeiden.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen bei entsprechenden Fragen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Jörg Schwede


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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