Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Internetshopping: Wann kommt ein Kaufvertrag zustande?

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Beim Onlinekauf stellt sich häufig die Frage, ob man die Lieferung der Ware beanspruchen kann, wenn man sie online bestellt hat. Regelmäßig können Käufer und Verkäufer vertragliche Ansprüche erst geltend machen, wenn ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Das Zustandekommen des Kaufvertrages richtet sich zunächst nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Ein Kaufvertrag wird durch Angebot und Annahme geschlossen. Bietet ein Onlineshop auf seiner Homepage eine Ware an, liegt darin noch kein rechtlich relevantes Angebot zum Vertragsabschluss. Der Kunde wird vielmehr zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Aus juristischer Sicht ist das Internet-Angebot also mit der Situation im Laden vergleichbar, wenn die Ware in einem Regal ausgestellt wird. Auch hier liegt lediglich eine Aufforderung an den Kunden vor, ein Angebot abzugeben.

[image]Das Angebot gibt dann der Kunde ab, indem er die Ware auf das Band an der Kasse legt. Beim Onlineshopping geschieht dies, indem der Kunde die Ware online bestellt. Vorsicht: Die Bestellbestätigung ist noch keine Annahme durch den Verkäufer. Sie bestätigt lediglich den Eingang der Bestellung – nicht mehr und nicht weniger. Wann der Vertrag angenommen wird, richtet sich nach dem Verhalten des Verkäufers. Spätestens indem der Verkäufer die bestellte Ware liefert, nimmt er das Angebot des Kunden an und ein Kaufvertrag liegt vor. Allerdings gilt das nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert wurde. Das bestätigt ein Urteil des Amtsgerichts München, bei dem es um die Bestellung einer Verpackungsmaschine ging.

Die Maschine war in einem Internetshop versehentlich zum Preis von 129 Euro angeboten worden, hatte tatsächlich aber einen Verkaufspreis von 1250 Euro. Als der Onlineshop an den Kunden die zur Maschine gehörenden Akkus im Wert von 129 Euro lieferte, forderte der vom Verkäufer die Lieferung der Verpackungsmaschine zum Angebotspreis von 129 Euro. Doch der Münchner Richter verneinte einen Vertragsabschluss. Nur wenn der Onlineverkäufer auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert hätte, wäre ein Kaufvertrag zustande gekommen. Da er jedoch die Akkus und nicht die bestellte Maschine geliefert hatte, lag keine Annahme der Kundenbestellung vor.

(Amtsgericht München, Urteil v. 04.02.2010, Az.: 281 C 277753/09)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: