Intraoperative Schädigung des Nervus ischiadicus und Dekubitus anlässlich 3-fach Beckenosteotomie

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Landgericht Hamburg - vom 20. Juni 2012

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Intraoperative Schädigung des Nervus ischiadicus und Dekubitus anlässlich 3-fach Beckenosteotomie, LG Hamburg, Az. 303 O 29/10

Chronologie:

Die Klägerin begab sich im Dezember 2005 zur Vornahme einer Beckenosteotomie in die stationäre Behandlung der beklagten Klinik. Hierbei wurde offenbar der Nervus ischiadicus geschädigt. Im Übrigen trat in der Folge ein Fersendekubitus auf, der jedoch folgenlos verheilte.

Verfahren:

Das Landgericht Hamburg hat den Vorgang fachmedizinisch würdigen lassen. Der Gutachter musste sich insbesondere mit Fragen zur gewählten Operationsmethode, sowie der postoperativen Versorgung befassen. Im Ergebnis konstatierte der Gutachter Behandlungsfehler, die teilweise zu dem eingetretenen Gesundheitsschaden führten. Daraufhin verurteilte das Gericht die Beklagten zur Zahlung eines pauschalen Schmerzensgeldes. Der Streitwert liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen:

In den Fällen, in denen gutachterlich ein Behandlungsfehler konstatiert wird, muss das nicht zwingend zum Prozesserfolg führen. Erforderlich ist zudem ein durch diesen Fehler kausal entstandener Gesundheitsschaden. Bestehen Zweifel an dieser Kausalität, geht das zu Lasten des Patienten. Ist nur ein Teil der Schädigung auf den Fehler zurückzuführen, werden die begehrten Ansprüche auch nur zum Teil zugesprochen.


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