Invalidität in der Unfallversicherung

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In der Praxis halten leider Versicherungsnehmer die vorgegebenen Fristen nicht ein, so dass sie ihre Rechte verlieren. Dies musste wieder ein gut Versicherter erfahren.

Dieser erlitt einen schweren Motorradunfall. Dabei zog er sich eine erhebliche Invalidität des linken Beines zu, sowie als zusätzliche Unfallfolge dauerhaft eine posttraumatische Belastungsstörung, die zu einer psychischen Beeinträchtigung führte mit einem Invaliditätsgrad von 15 %. Danach hätten ihm zugestanden 96.000,00 €. Diese wurden ihm auch vom Landgericht zugesprochen, vor dem Oberlandesgericht verlor er seinen Prozess. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes wurde vom BGH am 20.06.2012 bestätigt.

Auch mit dem Kläger war in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen wie typisch vereinbart, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfallereignis ärztlich festgestellt und schriftlich geltend gemacht worden sein muss. Dies machte der Kläger erst lange nach Ablauf der 15 Monatsfrist. Die beklagte Versicherung berief sich darauf, verstieß damit nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht gegen Treu und Glauben. Mit harten Worten wies der BGH darauf hin, dass es dem Versicherungsnehmer in keinem Falle erspart bleibt, die diesbezüglichen Regelungen über den Versicherungsumfang zu lesen, wenn er einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung geltend machen will. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Dauerschaden schon unmittelbar nach dem Unfall feststeht, sondern auch dann, wenn sich eine dauernde Beeinträchtigung infolge des Unfalls erst später abzeichnet. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sind die Regelungen in den Verträgen auch transparent, zumindest waren sie es in diesem Fall.

Die Entscheidung tut weh, ist aber vollkommen richtig. So hart wie es ist, wer vertragliche Verpflichtungen nicht einhält, verliert seine Rechte. Also, bitte sprechen Sie rechtzeitig in unserer Kanzlei vor.

Schulte Anwaltskanzlei

Thomas Schulte LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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