Investmentfonds: Zur Kausalitätsvermutung und zum Entscheidungskonflikt

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Im Kapitalanlagerecht gilt die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Es wird also vermutet, dass der Anleger vom Erwerb der Anlage abgesehen hätte, wenn er über das hohe Verlustrisiko und die weichen Kosten aufgeklärt worden wäre. Der Aufklärungspflichtige, im Regelfall der Vermittler, muss die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung beweisen. Es handelt sich hier um eine echte Beweislastumkehr (BGH-Urteil vom 16.11.1993 - XI ZR 214/92, auch BGH-Beschlüsse vom 9.3.2011, 19.7.2011 und 24.08. 2011 - XI ZR 191/10).

Die Vermutung greift nur dann nicht, wenn sich der Anleger bei richtiger Aufklärung in einem Interessenskonflikt befunden hätte, also etwa sagt, er wisse nicht, wie er sich bei richtiger Risikoberatung verhalten hätte. Die wahrheitsgemäße Antwort muss lauten, dass er bei der entsprechenden Beratung über das Risiko von der Kapitalanlage Abstand genommen hätte. Es handelt sich um eine innere Tatsache in der Person des Anlegers. Die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens ist aber auch dann widerlegt, wenn der Anleger etwa angibt, auf die Höhe der verheimlichten Rückvergütungen sei es ihm nicht angekommen.

Bei den Investmentfonds KanAm Grundinvest, AXA Immoselect, SEB Immoinvest, DEGI Europa, DEGI International, Morgan Stanley P2 Value wird sich die Legitimitätskrise bis zur endgültigen Implosion beschleunigen. Die Erklärungsrelevanz in Bezug auf die Kausalitätsvermutung und den Entscheidungskonflikt wird daher an grundlegend an Bedeutung zunehmen.

Die Geschädigten können sich kostenfrei unter der Anwaltshotline 0421/32 1121 beraten lassen, im 24-h-Dienst für Notfälle unter 01724107745 und 01732706658.


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