„Inzest 38“ – Negele, Zimmel, Greuter, Beller mahnen ab!

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Die Rechteinhaberin INO Handels & Vertriebs GmbH hat sich an die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller gewendet, um Anschlussinhaber wegen der illegalen Verwertung des Erotikfilms „Inzest 38” abmahnen zu lassen.

Den Abgemahnten wird vorgehalten, sie haben den Film aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung innerhalb eines Filesharing-Netzwerks, wie eMule, Kazaa, Azureus oder µTorrent, widerrechtlich anderen Nutzern zur Verfügung gestellt. Dadurch wurde der Film öffentlich zugänglich gemacht. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung steht jedoch ausschließlich der Rechteinhaberin, der INO Handels & Vertriebs GmbH, zu (vgl. § 19 a UrhG).

Im Namen ihrer Mandantschaft fordern die Anwälte der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller die Abgabe einer Unterlassungserklärung innerhalb einer knapp bemessenen Frist, sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 915,00 Euro, bestehend aus Schadensersatz- und Aufwendungsersatzkosten.

Hafte ich in jedem Fall für die Urheberrechtsverletzung

Die Abmahnung richtet sich an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse. Dieser ist aber nicht zwingend der Täter der Urheberrechtsverletzung. Er kann auch „nur” als sogenannter Störer haften oder sogar ganz von der Haftung befreit sein. Als Täter haftet derjenige, der selbst eigenverantwortlich die Rechtsverletzung begangen hat; während der Störer durch das zur Verfügung stellen seines Internetanschlusses für die Rechtsverletzung eines Dritten haftet. Wenn der Täter der Rechtsverletzung ein volljähriges Familienmitglied ist, haftet dieser jedoch selbst für seine Rechtsverletzung, und der Anschlussinhaber ist von der Haftung befreit. Dies entschied vor gut einem Jahr der Bundesgerichtshof in seiner sogenannten „BearShare-Entscheidung” (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12 „BearShare”).

Wie reagiere ich richtig auf den Erhalt einer Abmahnung?

Wenn auch Sie abgemahnt wurden, sollten Sie die Abmahnung in jedem Fall ernst nehmen. Das Ignorieren der Abmahnung kann dazu führen, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird, welches sehr kostspielig ist.

Sie sollten einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann Ihnen Auskunft über die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten geben und die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen.

Die Unterlassungserklärung ist abzugeben, soweit Sie für die Rechtsverletzung haften. Sie sollten Sie jedoch abändern lassen, da sie meist zu weitgehend ist und zugunsten der gegnerischen Seite formuliert ist.

Wenn auch Sie von der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller im Auftrag der INO Handles & Vertriebs GmbH wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzung an dem Erotikfilm „Inzest 38” abgemahnt wurden, bleiben Sie ruhig und nehmen Sie das kostenlose Erstgespräch inklusive anwaltlicher Ersteinschätzung von dem Team von Abmahnhelfer.de in Anspruch. Rufen Sie uns dafür unter der Telefonnummer: 030 965 35 854 an oder füllen das Kontaktformular auf unserer Website aus.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!


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