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Ist das Fahren ohne Ticket stets strafbar?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Hat man seine Fahrkarte bezahlt, kann sie bei einer Kontrolle aber nicht vorweisen, weil man sie verloren oder vergessen hat, macht man sich nicht wegen Erschleichens von Leistungen strafbar.

Ist man in Eile, vergisst man schon mal das Handy oder die Fahrkarte. Oft bemerkt man das Fehlen des Tickets erst, wenn der Fahrkartenkontrolleur ungeduldig vor einem steht und dessen Vorlage verlangt. Doch macht man sich automatisch strafbar, wenn man ohne das erworbene Ticket durch die Gegend fährt?

Schüler verliert Monatskarte

Ein Schüler wurde in einer U-Bahn beim „Schwarzfahren" erwischt. Obwohl er erklärte, eine personengebundene Schülermonatskarte ordnungsgemäß erworben, diese aber später verloren zu haben, wurde er von einem Gericht wegen Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB (Strafgesetzbuch) zum Ableisten von 20 Stunden Freizeitarbeiten verurteilt. Der Schüler legte gegen das Urteil Rechtsmittel ein.

Kein Vermögensschaden ersichtlich

Das Kammergericht (KG) Berlin verneinte eine Strafbarkeit des Schülers. Denn man erschleicht nur dann eine Leistung nach § 265a StGB, wenn man ein Transportunternehmen nutzt, ohne für dessen Leistung auch bezahlt zu haben. Vorliegend hatte der Schüler aber eine personengebundene - also nicht übertragbare - Monatskarte erworben, weshalb dem Transportunternehmen gar kein Schaden entstanden ist.

Zwar konnte er sein Ticket bei einer Kontrolle nicht vorlegen. Darin ist aber lediglich ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen des Transportunternehmens zu sehen, der jedoch nicht nach § 265a StGB sanktioniert wird. Die Pflicht, die Fahrkarte regelmäßig bei sich zu führen, dient nämlich nur dem Beweis, tatsächlich für die Leistung gezahlt zu haben.

(KG Berlin, Beschluss v. 15.06.2012, Az.: (4) 121 Ss 113/12 (149/12))

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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