Ist die Nutzung der Smartwatch im Auto erlaubt?

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Ob die Nutzung dieser Uhren im Auto erlaubt ist, haben die Gerichte noch nicht geklärt.

Nach dem rechtskräftigen Beschluss des OLG Hamm (Beschluss v. 15.01.2015 (1 RBs 232/14) fällt auch die Internetrecherche und das Navigieren mit dem Handy unter das Verbot des § 23 StVO.

23 StVO, Abs. 1a normiert: (1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Ob man die Smartwatch als Freisprecheinrichtung betrachten kann, ist problematisch. Sofern sich die Uhr am Handgelenk befindet, könnte man meinen, dass die Nutzung erlaubt sei. Wenn man mit der Uhr telefoniert, während man sie in der Hand hält, dürfte sie stets als Telefon gewertet werden. Jedenfalls ist sie eine Benutzungseinrichtung, die zum Smartphone gehört und nicht ins Auto integriert ist, wie z. B. die Freisprecheinrichtung. Bei letzterer genügt ein Knopfdruck, um ein Gespräch anzunehmen und zu beenden. Die Smartwatch muss jedoch wie das Smartphone mit einer Hand bedient werden, so dass deren Nutzung genauso ablenkt, wie das Benutzen des Smartphones ohne Freisprecheinrichtung. Letztlich ist die Smartwatch als Telefonfunktion anzusehen.

Es ist davon auszugehen, dass die Gerichte die Nutzung der Smartwatch in jeder Hinsicht unter das Verbot des § 23 StVO subsumieren werden. Der Begriff des Mobil- oder Autotelefons ist gesetzlich zwar nicht definiert, wird aber ersichtlich von Richterrecht bestimmt. Die Gerichte passen die Rechtslage somit an den technischen Fortschritt an.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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