Ist ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift gültig?

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Im täglichen Leben wird bei der Abgabe von Willenserklärungen der Unterschrift immer besondere Bedeutung beigemessen. Dies gilt insbesondere beim Vertrag. Kaum ein Vertragsschluss, der über reine Geschäfte des täglichen Lebens hinausgeht, kommt ohne eine solche Unterschrift zu Stande. Man denke insoweit beispielsweise an den Mietvertrag, den Arbeitsvertrag, die Anmeldung für einen Sportkurs oder ähnliches. Die Unterschrift gilt sozusagen als Krönung der Willenserklärung.

Umso überraschender ist es für viele Bürger, wenn sie behördliche Schreiben und insbesondere Bußgeldbescheide erhalten, welche nicht unterschrieben worden sind. Dies führt immer wieder zu Irritationen über den Charakter solcher Schreiben.

Das Bußgeldverfahren kennt ein so genanntes vereinfachtes Verfahren. Der Grund hierfür liegt in der automatisierten Form der Bußgeldbescheide. Ohne diese Vereinfachung wäre es nicht möglich, elektronisch erstellte Bescheide, wie sie als Massenpostsache täglich in riesigen Mengen verschickt werden, ohne eine handschriftliche Unterschrift automatisch zu versenden. Auf diesen Umstand ist es zurückzuführen, dass das Ordnungswidrigkeitenrecht insoweit angepasst wurde.

Die zwingenden Anforderungen an einen Bußgeldbescheid ergeben sich aus § 66 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Eine Pflicht zur handschriftliche Unterzeichnung des Bußgeldbescheides ergibt sich daraus nicht. Eine eigenhändige Unterzeichnung ist ganz allgemein nur da erforderlich, wo dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist. Da das OWiG keine solche zwingende Vorschrift enthält, ist eine Unterschrift folglich nicht nötig. Das gilt übrigens auch für den Einspruch, bei dem lediglich der Absender erkennbar sein muss und die Tatsache, dass es sich nicht um einen reinen Entwurf handelt.

Doch auch in den Fällen, in denen eine handschriftliche Unterschrift erforderlich ist, wird nur das Original unterschrieben. Das Original ist aber nicht der Bußgeldbescheid, welcher an den Bürger geht. Das Original ist die Verfügung in der Akte. Deshalb enthält beispielsweise auch niemand ein gerichtliches Urteil mit der Unterschrift des Richters. Dieser unterschreibt lediglich das Aktenexemplar. An die Parteien eines Prozesses gehen nur Abschriften des Urteils, welchen nicht von dem Richter unterschrieben sind. Diese enthalten vielmehr die Mitteilung, dass es Abschriften sind. Beglaubigte Abschriften werden von den Geschäftsstellenbeamten unterschrieben.

Für das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist vorgesehen, dass bei elektronischer Bearbeitung der Nachweis der entsprechenden Verfügung durch den Sachbearbeiter in der Akte genügt. Dieser wird in der „Übersicht über den Verfahrensverlauf“ festgehalten, die Bestandteil der Akte ist. Dort wird dann unter Angabe des Datums, der Uhrzeit und des Bearbeiters festgehalten „Bußgeldbescheid erlassen“. Dies genügt zum Beweis dafür, dass der Bußgeldbescheid wirklich von der Behörde stammt, welcher als Absender des Bußgeldbescheids erscheint. Im Zweifelsfall kann man dies anhand der Verfahrensakte überprüfen.

Grundsätzlich liegt daher in der fehlenden Unterschrift kein Formmangel. Dies ist vielmehr gesetzlich so vorgesehen. Das Unterschriftserfordernis gilt im behördlichen Bußgeldverfahren überhaupt nicht. Es muss sich lediglich in den Verwaltungsakten feststellen lassen, dass und von wem der Bußgeldbescheid erlassen wurde. Daher ist ein Bußgeldbescheid auch ohne Unterschrift gültig.

Deshalb ist es nur fair, dass für den Einspruch des Betroffenen ebenfalls keine Unterschrift gefordert wird. Dennoch sollte man sicherheitshalber seinen Einspruch auch unterschreiben, damit es insoweit keine unnötigen Diskussionen gibt

Rechtsanwalt Volker Seiring, Freiburg


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