Ist Ihre Verkaufstätigkeit bei eBay und Co. privat oder doch schon als gewerblich einzustufen?

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Uns erreichen vermehrt Anfragen von Mandanten, die nicht sicher sind, ob sie als Privatperson im Sinne des § 13 BGB oder schon als Gewerbetreibender im Sinne des § 14 BGB bei dem Verkauf von Waren auf diversen Internethandelsplattformen einzustufen sind.

Doch gerade dies bringt gravierende Unterschiede mit sich.

So können private Verkäufe bei Ihren Angeboten beispielsweise das gesetzliche Gewährleistungsrecht ausschließen. Zudem müssen sie bei diesen Verkäufen keine Widerrufsmöglichkeit anbieten. Daneben entfallen auch die sog. Impressumspflicht und weitere gesetzliche Verpflichtungen.

Die Rechtsprechung hat mittlerweile über eine Vielzahl, teilweise divergierender Entscheidungen Kriterien festgesetzt, die bei der Einschätzung helfen können.

Maßgebend ist bei der Einstufung die Anzahl der Verkäufe. So nimmt das OLG Zweibrücken (Urteil v. 28.06.2007 – 4 U 210/06) eine gewerbliche Tätigkeit bei dem Verkauf von 40 gleichartigen Artikeln an. Nach dem LG Berlin (Urteil v. 5.09.2006 – 103 O 75/06) liegt gewerbliches Agieren bei dem Verkauf von 80 Artikeln pro Monat, selbst bei gebrauchten Sachen vor. Das LG Hanau (Urteil v. 28.09.2006 – 5 O 51/06) lässt einen Verkauf von 25 Artikeln in zwei Monaten zur Einstufung als Gewerbetreibender ausreichen. Das LG Mainz sieht bei einem Verkauf von 250 Artikeln in einem Zeitraum von 31 Monaten gewerbliches Handeln, bestätigt durch die Berufungsinstanz OLG Koblenz (Beschluss v. 17.10.2005 – 5 U 1145 / 05).

Unabhängig der Anzahl der Verkäufe sind weitere Begleitumstände heranzuziehen. So wird eher eine Unternehmereigenschaft angenommen, wenn ausschließlich Neuware angeboten wird. Gleiches gilt, wenn dieselben Artikel mehrfach sowie wiederholt angeboten werden, insbesondere wenn diese sogar im Sinne eines Lagerbestandes bevorratet werden. Auch die Art und Weise des Verkaufs, insbesondere der Verkaufsabwicklung ist als Indiz heranzuziehen.

Nicht selten ist es sehr schwer, eine genaue Einschätzung zu treffen – Sie sollten sich daher individuell beraten lassen, um nicht Gefahr zu laufen, wegen fehlender Widerrufsbelehrung, Impressumspflichtverstößen und Verstößen gegen andere gesetzliche Verpflichtungen abgemahnt zu werden. Sollten Sie bereits abgemahnt worden sein, empfehlen wir auch in diesem Fall, die Abmahnung professionell überprüfen zu lassen. Nur dadurch können Rechtsnachteile vermieden werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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