Ist leidensbehaftetes Weiterleben ein Schaden und erhalten die Erben dann Schmerzensgeld?

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Leidensbehaftetes Weiterleben ist kein Schaden im zivilrechtlichen Sinne

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat mit Urteil vom 02.04.2019 (Az.: VI ZR 13/18) entschieden, dass Schadensersatz auch dann nicht gezahlt werden kann, wenn ein Patient aufgrund einer fehlerhaften Entscheidung des Arztes weiter leben muss, obwohl Anlass gewesen wäre, das Leiden des Mannes abzukürzen. 

Die Vorinstanz

In dem Rechtsstreit ging es um eine Haftung des Arztes wegen Lebenserhaltung des Patienten durch künstliche Ernährung mittels einer PEG-Magensonde. Das OLG München hatte zuvor in einer viel beachteten Entscheidung dem Sohn des schließlich doch verstorbenen Patienten ein Schadensersatz in Höhe von 40.000,00 € zugesprochen. 

Der Sohn und Alleinerbe des Verstorbenen hatte den Hausarzt auf Schadensersatz für die Leiden verklagt, die sein Vater habe erdulden müssen. Der demenzkranke Mann hatte die letzten Jahre seines Lebens in Siechtum verbracht, geplagt von Entzündungen in Lunge und Gallenblase, und war dabei unfähig, sich mitzuteilen. 

Der BGH lehnte einen Schadensersatz mit grundsätzlichen Erwägungen ab. Ein Urteil über den Wert eines Lebens stünde einem Dritten nicht zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzunehmen. 

Letztlich entscheidet sich der BGH dafür, dass, auch wenn das Leben gegen den klaren Willen des Patienten erhalten würde, ein Schmerzensgeld nicht ausgesprochen werden würde, weil dazu eine verbotene Lebenswertabwägung notwendig wäre. Zudem kommt den Erben kein Ersatz für Belastungen zu, die Ihnen durch das verlängerte Weiterleben des Patienten entstanden sind.



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