Kostenübernahme für Elektrorollstuhl mit Hubfunktion und Sitzkantelung durch Krankenkasse

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Nutzer eines Rollstuhls sind in vieler Hinsicht eingeschränkt. Aus der Höhe des Rollstuhls heraus lassen sich häufig Lichtschalter, Türklinken und Bedienelemente nur erreichen, wenn diese in der Höhe angepasst sind. Mit Hilfe eines Elektrorollstuhls mit Hubfunktion können wieder viele alltägliche und für Gesunde selbstverständliche Bewegungsabläufe möglich werden, wie z.B. das Verstauen von Gegenständen in Hängeschränken oder das Tischdecken. Auch im öffentlichen Bereich, der nicht barrierefrei umgebaut ist, können Klinken/Schalter/Bedienelemente so erreicht werden. Ferner ist eine Kommunikation auf Augenhöhe möglich.

Bei eingeschränkter Rumpfbeugung kann eine Sitzkantelung zusätzlich helfen, am Leben (z.B. Sitzen am Tisch) teilzuhaben. Die Sitzkantelung kann auch positive therapeutische Effekte durch die verbesserte Lastaufnahme des Fußes haben.

In rechtlicher Hinsicht ist die gesetzliche Krankenkasse gemäß §§ 27, 33 SGB V (fünftes Buch Sozialgesetzbuch) verpflichtet, ihren Versicherten Hilfsmittel zum Ausgleich der Behinderung zur Verfügung zu stellen. Bei Rollstuhlversorgungen sollen dem Versicherten grundlegende alltägliche Abläufe wieder möglich sein. Es besteht auch ein Recht auf Kommunikation. Ziel ist eine möglichst selbständige Lebensführung.


Immer wieder kommt es jedoch zu Ablehnungen von Elektrorollstühlen mit Hubfunktion und Sitzkantelung, da diese zusätzlichen Ausstattungen sich auch im Preis des Hilfsmittels widerspiegeln.


Ein Anspruch auf eine hochpreisige Hilfsmittelversorgung ist durch das Wirtschaftlichkeitsprinzip gem. § 12 SGB V nur insoweit begrenzt, als dass zwischen zwei funktionell tatsächlich gleichwertigen Hilfsmitteln, das preisgünstigere gewährt werden muss. Gibt es kein funktionell gleichwertiges Hilfsmittel, ist das erforderliche auch zugleich das wirtschaftliche Hilfsmittel (siehe auch Urteil des Bundessozialgerichts, Az. B 3 KR 19/08 R)


Die verordnete Versorgung ist also nicht unwirtschaftlich und muss von der Krankenkasse getragen werden, wenn mit ihr ein besserer Behinderungsausgleich und Teilhabe im Alltag im Rahmen der Grundbedürfnisse gelingt.


Gegen ablehnende Entscheidungen können Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung Rechtsmittel einlegen. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte gerichtskostenfrei. 


Bei Rückfragen können Sie sich gerne an mich wenden.


Mit freundlichen Grüßen


Dr. jur. Anne-Christine Paul


Foto(s): Rechtsanwälte Müller & Dr. Paul PartG


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Anne-Christine Paul

Beiträge zum Thema