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Ist Stealthing strafbar ? Was ist Stealthing überhaupt ?

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Ist Stealthing strafbar ?

Was ist Stealthing überhaupt ?

Unter Stealthing wird das heimliche Abstreifen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs verstanden.

Nunmehr hat das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung (Az: 4 - 58/20) vom 27. Juli 2020 entschieden, dass jedenfalls dann der Tatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt ist, wenn der Handelnde das Opfer nicht nur gegen dessen Willen in ungeschützter Form penetriert, sondern im weiteren Verlauf dieses ungeschützten Geschlechtsverkehr darüber hinaus in den Körper des bzw. der Geschädigten ejakuliert.

Damit ist also noch keine Entscheidung darüber gefallen, wie das so genannte Stealthing zu beurteilen wäre, wenn es zu keiner Ejakulation kommt. Dies bleibt offen und abzuwarten bis eine weitere Gerichtsentscheidung zu solch einem Fall ergeht.

Der in diesem Fall Betroffene wurde schließlich zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Letztlich musste dieser auch Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz in Höhe von über 3.000,00 € zahlen.

Wesentlich vom Sachverhalt ist hervorzuheben, dass der Geschlechtsverkehr grundsätzlich einvernehmlich erfolgte. Jedoch hat das spätere Opfer mehrfach deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie auf keinen Fall Geschlechtsverkehr ohne Kondom haben wolle. Daraufhin habe der später Verurteilte ein Kondom über seinen Penis gezogen, diesen jedoch während des Geschlechtsakts in Unkenntnis des späteren Opfers heimlich abgestreift und schließlich in die Vagina ejakuliert.

Entscheidend ist nach dem Gerichtsurteil die Argumentation, dass § 177 StGB das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung schützt. Dies umfasst mithin auch die Art der Ausführung. Der später Verurteilte habe also im Sinne dieser gesetzlichen Regelung eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen des Opfers an Selbiger vorgenommen. Es geht eben nicht darum, also nach dem Schutzzweck der Norm des § 177 StGB, ob überhaupt eine sexuelle Handlung oder Geschlechtsverkehr stattfinden soll, sondern eben auch unter welchen Voraussetzungen er mit einer sexuellen Handlung einverstanden ist.

Hinter der Ausübung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts steckt hier natürlich im konkreten Fall der Gedanke, dass die sexuelle Autonomie insoweit geschützt werden soll, ob insbesondere die Verhinderung von Schwangerschaft und Übertragung von Krankheiten durch Benutzung des Kondoms gesteuert werden soll. Zudem aber auch die sexuelle Autonomie des späteren Opfers, dass dieses eben nicht durch die Missachtung des Willens zu einem bloßen Objekt fremdbestimmten sexuellen Tuns herabgesetzt wird und dadurch für den Handelnden lediglich für dessen persönliche sexuelle Befriedigung benutzt wird.       

 

 

 


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