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Betrug und Subventionsbetrug mit Corona-Soforthilfen

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Viele Unternehmer, ob nun Soloselbstständige oder mit Angestellten sowie auch andere Personen haben aufgrund der Corona-Krise aus Bundesmitteln oder auch Landesmitteln Corona-Soforthilfe beantragt und erhalten.

Wir raten Ihnen (egal, ob Sie bereits einen Antrag auf Soforthilfe gestellt haben oder auch schon eine Auszahlung erhalten haben) dringend zu prüfen, ob die Antragsvoraussetzungen vorlagen bzw. noch vorliegen.

Sollten Sie dabei rückwirkend feststellen, dass Ihnen die Soforthilfe ganz oder teilweise nicht zusteht, dann ist der zu Unrecht erhaltende Betrag an die zuständige Stelle (jeweilige Bezirksregierung, IBB) unter Angabe des Aktenzeichens des Bescheides zurückzuzahlen.

Die wichtigsten Informationen zur Soforthilfe 2020

1) Prüfung der Förderfähigkeit dem Grunde und der Höhe nach vor Antragstellung

Die ersten mit der Antragstellung befassten Stellen legen den Antrag auf Soforthilfe aktuell nach den Voraussetzungen der Bundesregierung aus und das damit restriktiv nach dem Förderungszweck. Das bedeutet, dass Unternehmen grundsätzlich dann nicht gefördert werden, wenn kein Liquiditätsengpass besteht, auch wenn dies nicht explizit und teils widersprüchlich auf der Seite mancher Formulare zur Antragstellung vermerkt ist.

Beispiel:

Sie hatten vorher 20.000,00 € Einnahmen und 2.000,00 € laufende Ausgaben und haben jetzt nur noch 5.000,00 € Einnahmen und weiterhin 2.000,00 € laufende Ausgaben. Auch wenn mehr als 50 % der Aufträge und Umsätze weggebrochen sind, ist nach aktueller Meinung dieser Fall sehr problematisch, da kein direkter Liquiditätsengpass besteht und die laufenden Kosten weiterhin gezahlt werden können.

Tipp:

Warten Sie mit dem Antrag solange, bis sich eventuell ein noch stärkerer Einbruch abzeichnet, denn der Antrag ist bis zum 31.05.2020 möglich. Gleichzeitig sind die Entwicklung und die weiteren Auslegungsinformationen des Bundes und des Landes in den nächsten zwei Monaten abzuwarten. Falls Sie den Antrag jedoch schon gestellt haben: Siehe hierzu Punkt 3.

2) Was ist, wenn ich weder laufende Einnahmen, noch laufende Ausgaben habe (z. B. Soloselbstständige, Freiberufler, o. ä.)?

Auch dieser Fall ist nach aktueller Meinung sehr unklar, aber wohl nicht von der Soforthilfe erfasst. Kosten des privaten Lebensunterhaltes sowie die Miete der Privatwohnung oder Krankenversicherungsbeiträge können nicht durch die Soforthilfe abgedeckt werden. Damit auch insofern die Existenz von Kleinunternehmen, Freiberuflern und Soloselbständigen nicht bedroht ist, wird der Zugang zur Leistung nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch), insbesondere dem Arbeitslosengeld II vereinfacht. U.a. greift hierfür 6 Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung und Aufwendung für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von 6 Monaten, ab Antragstellung, in tatsächlicher Höhe anerkannt.

Tipp:

Prüfen Sie parallel zur Soforthilfe bereits die Voraussetzung der Grundsicherung und unter dem angegebenen Link (www.arbeitsargentur.de/corona-faq-grundsicherung), denn die Soforthilfe wird nicht darauf angerechnet und hat einen anderen Zweck als die Grundsicherung. Sie soll die wirtschaftliche Existenz sichern. Die Grundsicherungsleistung nach dem SGB II sichert dagegen den Lebensunterhalt und umfasst insbesondere den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Hausrat etc., sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung. Warten Sie dabei weiter die Entwicklung und die Auslegungsinformationen des Bundes und des jeweiligen Landes in den nächsten zwei Monaten ab.

3) Prüfung der Förderfähigkeit dem Grunde und der Höhe nach (Überkompensation) innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung

Die Soforthilfe ist ganz oder teilweise zurückzuzahlen oder darf gar nicht erst beantragt werden (bei Absehbarkeit), wenn nach dem dreimonatigen Bewilligungszeitraum festgestellt wird, dass die Finanzhilfe höher ist als der Umsatzausfall abzüglich eventueller eingesparter Kosten (z. B. Mietminderung) und so die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich des Liquiditätsengpasses benötigt werden. Eine genaue Berechnung ist derzeit immer noch nicht definiert und Feinheiten sind noch nicht bekannt (veröffentlicht).

Tipp:

Verwenden Sie die Fördermittel mit Maß und nur für den eingetretenen Liquidationsengpass für die Berechnung der Überkompensation innerhalb der drei Monate veröffentlicht werden, da es durchaus sein kann, dass nicht benötigte Mittel zurückgezahlt werden müssen, z. B. bei Wiedereröffnung schon am 20.04.2020 oder deutliche Umsatzsteigerungen in den darauf folgenden zwei Monaten.

4) Beweismittel und Haftung

Auch wenn keine Nachweise an Bund oder Land geschickt werden müssen, kann eine nachträgliche Prüfung erfolgen!

Aktuell ist es geplant, mit der Steuer- ID-Nummer im Rahmen der Steuerveranlagung 2020 diese Prüfung vorzunehmen. Wenn die Voraussetzungen vorschnell angenommen werden, bewusst unzutreffende Angaben gemacht oder hat der Antragsteller nicht ausreichende Beweisvorsorge bezüglich des Vorliegens der Voraussetzung betrieben, läuft er Gefahr wegen Betruges im Sinne von § 263 StGB (Strafgesetzbuch) oder wegen Subventionsbetruges nach § 264 StGB strafrechtlich verfolgt zu werden. Die hierauf bezogene Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre.

Tipp:

Tragen Sie alle Beweise, die individuellen Voraussetzungen für die Soforthilfe belegen zusammen und bewahren Sie diese 10 Jahre auf (zur Sicherheit ist die steuerliche, also längste Verjährungsfrist von 10 Jahren zu nutzen). Alle weiteren Beweismittel, die im Laufe der drei Monate noch eintreffen, sind ebenfalls laufend zu dokumentieren und zu archivieren.

5) Gründungsunternehmen nach dem 31.12.2019

Für den Anspruch auf Soforthilfe wurde der Stichtag des 31.12.2019 gewählt, um insbesondere ein Missbrauch der Fördergelder auszuschließen. Die Landes-/Bundesregierung arbeiten derzeit aber an einer Regelung, die es ermöglichen soll, in Ausnahmefällen auch Gründer zu unterstützen, die nach diesem Stichtag mit ihrem Unternehmen gestartet sind und nun unverschuldet in eine Notlage geraten sind. Des Weiteren sollten für Start-ups einige Kreditpakete bereitgestellt werden, die ein Gesamtvolumen von 2 Milliarden Euro beinhalten.

Bitte beachten Sie, dass alle juristischen Themen lediglich als Hinweis zu sehen sind und diese Informationen keine individuelle Rechtsberatung darstellen und auch nicht ersetzen. Sofern es zu den obigen Ausführungen neuere Erkenntnisse gibt werde wir versuchen einen neuen Aufsatz zu fertigen, um Sie hiermit auf dem Laufenden zu halten und zu unterstützen.

Für Rückfragen stehen wir auch gerne über unser Büro zur Verfügung.


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