Jan Böhmermann scheitert vor Bundesverfassungsgericht

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Er möge „am liebsten Ziegen ficken“


Solche und andere Verse in dem von Jan Böhmermann vorgetragenen Gedicht an den türkischen Staatspräsidenten Erdogan haben im Jahr 2016 auf rechtlicher als auch auf politischer Ebene um Aufsehen gesorgt. Wie bei den meisten Fragestellungen im Äußerungsrecht geht es bei der Abgrenzung von noch hinnehmbaren und nicht mehr zulässigen Kommentaren um eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsgut in der Regel dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz. 


Im Kern geht es im Fall Böhmermann jedoch um die Frage, ob unter Heranziehung des Gesamtkontextes des Beitrags von Jan Böhmermann, der darauf abzielt, dem türkischen Staatspräsidenten die tatsächlichen Grenzen der Meinungsfreiheit aufzuzeigen, hierbei von einer unzulässigen Satire auszugehen ist. 


Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht jedoch mit seinem Beschluss  (Az. 1 BvR 2026/19) offengelassen. In dem Beschluss heißt es vielmehr nur: 


  • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
  • Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehe


Eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit findet auch bei der Veröffentlichung von Beiträgen auf Facebook statt.

Ob ein Beitrag bspw. ein Kommentar auf Facebook noch eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung ist oder bereits eine strafbare Beleidigung darstellt, ist im Einzelfall nicht immer einfach zu bewerten. Grundsätzlich gewährt Art. 5 Abs.1 S. 1 GG  jedem ein Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dieses Recht schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen. Eine Äußerung in einem Facebook-Kommentar darf auch pointiert, polemisch oder überspitzt erfolgen. Eine Abwägung ist immer nur dann entbehrlich, wenn es sich um Schmähungen, Formalbeleidigungen oder Angriffe auf die Menschenwürde handele. 


Haben Sie selbst Beiträge auf Facebook veröffentlich und wurden abgemahnt? Oder haben Sie einen Beitrag bei Facebook über sich selbst gelesen und möchten dagegen vorgehen? Wir helfen Ihnen gerne weiter und finden gemeinsam die beste Strategie.

Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/@anna-rye-70977670

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