Jetzt Immobiliendarlehensverträge der ING DiBa aus 2004 widerrufen!

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Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der ING DiBa können Ausstieg nach Jahren möglich machen!

Rechtsprechung des BGH macht Widerruf nach Jahren möglich

Kreditinstitute wie die ING-DiBa sehen sich aktuell mit Widerrufserklärungen zu seit Jahren laufenden Immobiliendarlehensverträgen konfrontiert. Zahlreiche Darlehensnehmer haben bereits ihre Alt-Verträge widerrufen und sich damit vor Ende der vorgesehenen Vertragslaufzeit ohne Zahlung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung von ihren Darlehen trennen können. Sinnvoll ist ein Widerruf mit Blick auf den aktuellen Geldmarkt in jedem Fall: Liquidität ist günstig wie nie, wer heute ein Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit abschließt, zahlt weniger als die Hälfte der Zinsen, die vor fünf Jahren für die entsprechende Laufzeit verlangt wurden. Eine Umschuldung zu attraktiveren Konditionen bietet sich also an.

Hintergrund des für Darlehensnehmer attraktiven Umstands ist die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Richtlinien zur Erstellung von Widerrufsbelehrungen durch die Kreditinstitute. So erstellten die Rechtsabteilungen von Banken wie der ING Diba teilweise Belehrungen die mit den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Deutlichkeit und Verständlichkeit nicht in Einklang stehen. Gravierende Verstöße können schließlich zur Ungültigkeit entsprechender Belehrungen führen.

Für Darlehensnehmer bedeutet das indes ein fortbestehendes Widerrufsrecht und damit die Widerrufbarkeit ihrer Verträge noch nach Jahren. Durch eine geschickte Neuanlage nach einem Ausstieg ohne Zahlung der im europäischen Vergleich in Deutschland besonders hohen Vorfälligkeitsentschädigung, lassen sich tausende Euro sparen.

Verträge mit der ING-DiBa möglicherweise nur noch bis Mitte nächsten Jahres widerrufbar.

Aktuell ist jedoch Eile geboten: Im Zuge der Umsetzung einer EU-Richtlinie zu Wohnimmobilienkrediten durch den Bundestag, könnte das bislang bestehende „ewige“ Widerrufsrecht einen gravierenden Einschnitt erfahren. Zwischen 2002 und 2010 geschlossene Verträge könnten ab Ende Juni diesen Jahres nicht mehr widerrufbar sein. Ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt dem Bundestag offenbar schon vor. Da ein Widerruf sich erfahrungsgemäß durchaus langwierig gestalten kann, empfehlen wir interessierten Darlehensnehmern, unsere Experten zeitnah zu konsultieren.

Auch Ihr Vertrag mit der ING-DiBa aus 2004 könnte widerrufbar sein!

Uns vorliegende Widerrufsbelehrungen der Bank aus dem Jahr 2004 sind stellenweise fehlerhaft. Die Verträge sind damit potentiell widerrufbar. Stets bleibt jedoch eine umfassende Prüfung des jeweiligen Einzelfalls abzuwarten, um eine Widerrufbarkeit abschließend einschätzen zu können.

Für die Verträge der ING-DiBa lohnt sich diese in jedem Fall. Im Folgenden werden einige typische Fehler der Belehrungen dargestellt. Verträge aus anderen Jahrgängen enthalten ähnliche bzw. dieselben Fehler.

ING-DiBa informiert nicht vollständig über Fristen zur Rückgewähr nach erfolgtem Widerruf

In den Formularen findet sich ein Hinweis auf die Pflicht des Kunden, nach einem erfolgtem Widerruf das erhaltene Darlehen innerhalb von 2 Wochen zurückzuzahlen. Es heißt dort: „Widerrufe ich (...), so muss ich den in Empfang genommenen Darlehensbetrag innerhalb von zwei Wochen zurückzahlen.“ Auch für die ING-DiBa besteht als Kreditinstitut die Pflicht, nach einem Widerruf dem Kunden innerhalb derselben Frist, alle erhaltenen Zahlungen zurückzugewähren. Ein Hinweis auf diese Pflicht und die damit verbundene Frist kann nicht entbehrlich sein. Dem Erfordernis einer umfassenden Belehrung wird ansonsten kaum ausreichend Rechnung getragen. Es ergeben sich erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Belehrung.

Falsche Regelung innerhalb der Widerrufsfolgen bei der ING-DiBa

Unter der Überschrift „Widerruf bei bereits ausgezahlten Darlehen“ heißt es am Ende:

„Zahle ich den empfangenen Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufes oder Auszahlung des Darlehens zurück, so gilt der Widerruf als nicht erfolgt.“ Eine solche Regelung kann zwar gem. § 506 Abs. 2 BGB durch besondere schriftliche Vereinbarung getroffen werden. In den Formularen findet eine solche Vereinbarung aber keinerlei Erwähnung an anderer Stelle. Die Regelung kann damit nicht gültig sein.

Werdermann | von Rüden Rechtsanwälte – Widerruf Ihres Darlehens bei der ING-DiBa durch unsere Experten

Darlehensnehmer die einen Widerruf erwägen sollten schnellstmöglich eine Prüfung ihrer Vertragsunterlagen veranlassen. Ein Widerruf birgt Chancen, sollte jedoch mit rechtlichem Sachverstand und der nötigen Expertise angegangen werden. Bei Werdermann | von Rüden bieten wir Ihnen als Kunden der ING-DiBa eine kostenlose Vorprüfung Ihrer Vertragsunterlagen an.

Wir sind zuversichtlich für Sie einen Weg aus Ihrem unattraktiven Alt-Darlehen zu finden!

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist
2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden
3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf
4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet
5. Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert bis Sie aus dem Vertrag heraus kommen

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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