Jetzt können auch Unternehmer die Bearbeitungsgebühren zurückfordern!
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteilen vom 4. Juli 2017 (BGH, Urteil v. 4.7.2017, XI ZR 562/15 und BGH, Urteil v. 4.7.2017, XI ZR 233/16) entschieden, dass Banken keine Bearbeitungsgebühren bei der Vergabe von Unternehmerdarlehensverträgen erheben dürfen. Derartige Klauseln in Darlehensverträgen sind unwirksam.
Unternehmer können die von den Kreditinstituten bei der Vergabe von Unternehmerdarlehensverträgen erhobenen Bearbeitungsgebühren zurückfordern!
Bereits 2014 entschied der BGH, dass bei Verbraucherdarlehensverträgen vorformulierte Klauseln zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren unwirksam sind und Verbraucher diese Gebühren von ihrem Kreditinstitut zurückverlangen können. Umstritten war aber, ob diese Rechtsprechung auch für Unternehmerdarlehensverträge galt. Diese Frage hat der BGH nun (eindeutig) geklärt:
Unternehmer sind nicht weniger schutzbedürftig als Verbraucher!
Unternehmern stehen die gleichen Rechte wie Verbrauchern zu. Auch Unternehmer können die Bearbeitungsgebühren bei ihrem Kreditinstitut zurückfordern. Der BGH entschied, dass die von Banken vorformulierten Bestimmungen über laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Auch bei Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden.
Tip: Die Entscheidung des BGH betrifft neben Kapitalgesellschaften und Gewerbetreibenden auch Freiberufler: Handwerksbetriebe, Ärzte, Apotheker, Steuerberater und Anwälte können nun von ihrem Kreditinstitut die erhobene Bearbeitungsgebühr bei der Vergabe ihres Unternehmerdarlehensvertrages zurückfordern.
Tip: Auch Verbraucher, die eine Solaranlage/ Photovoltaikanlage finanzieren, können nun von ihrer Bank das Bearbeitungsentgelt für den in diesem Zusammenhang stehenden Darlehensvertrag zurückfordern! Voraussetzung ist, dass die Solaranlage/ Photovoltaikanlage gewerblich – d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht – betrieben wird. Wer somit regelmäßig Einnahmen aus einer Solaranlage/ Photovoltaikanlage erzielt ist Unternehmer. Es ist nach einer Stellungnahme des Bundesumweltministeriums (aber) davon auszugehen, dass Betreiber von Solaranlagen, mit einer Leistung von unter 3 KW, die auf Grund des Energieeinspeisungsgesetzes subventioniert werden, nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handeln. Diese (kleinen) Photovoltaikanlagen eröffnen keine Renditemöglichkeiten. Vor diesem Hintergrund sind derartige Anlagen aus dem Gewerberecht ausgeklammert und werden dem Bereich der bloßen Vermögensverwaltung zugeordnet.
Achtung: Verjährung droht
Bearbeitungsgebühren, die 2014 und später gezahlt worden sind, können auch im nächsten Jahr noch zurückgefordert werden.
Aber auch Bearbeitungsgebühren aus den Jahren 2007 bis 2013 können von der Entscheidung des BGH betroffen sein. In der Pressemitteilung zu den Urteilen (Nr. 104/17) verweist der BGH ausdrücklich auf die entsprechende Verjährungsfrist für Verbraucher aus dem Jahr 2014. Hierbei galt eine Kombination aus dreijähriger und zehnjähriger Verjährungsfrist:
Keine Probleme bei der Durchsetzung der Forderung auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren gab es für Darlehen, die Verbraucher im Laufe des Jahres 2011 oder später abgeschlossen hatten. Es galt die dreijährige Verjährungsfrist, wobei der Verjährungsbeginn jeweils Ende des Jahres war, in dem die Forderung entstand. D.h. die in 2011 bezahlten Entgelte konnten bis Ende 2014 zurückgefordert werden. Zudem entschied der BGH, dass Verbraucher (erst) im Laufe des Jahres 2011 Klarheit über ihre Rechtslage hatten. In derartigen Fällen galt eine längere Verjährungsfrist von 10 Jahren, beginnend mit Anspruchsentstehung.
Bei der Anspruchsentstehung waren zwei Fälle zu unterscheiden: Entweder war das Bearbeitungsentgelt sofort in voller Höhe zu entrichten (dieses wurde oftmals mit dem Darlehen mitfinanziert) oder das Bearbeitungsentgelt wurde in die Darlehenssumme eingepreist und war monatlich mit der Darlehensrate zu entrichten. In diesem Fall trat Verjährung nur jeweils für die monatliche (Teil-)Entrichtung der Bearbeitungsgebühr ein.
Für Unternehmerdarlehensverträge bedeutet die Rechtsprechung des BGH zu den Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen, dass alle Bearbeitungsgebühren, die zwischen 2007 und 2014 gezahlt worden sind, zum Jahresende 2017 verjähren! Bearbeitungsgebühren, die nach 2014 gezahlt wurden, können auch danach noch zurückgefordert werden.
Mit der drohenden Verjährung ist also Eile geboten! Sie sind Unternehmer und möchten die von Ihrem Kreditinstitut bei der Vergabe Ihres Unternehmerdarlehensvertrages erhobene Bearbeitungsgebühr zurückfordern? Sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rückforderung zu Seite!
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