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Journalist macht sich mit der Veröffentlichung eines unverpixelten Bildes eines Patienten strafbar

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Das Oberlandesgericht Köln hat mit einem Beschluss vom 02.06.2017 entschieden, dass sich ein Fotojournalist strafbar machen kann, wenn er Fotos eines Patienten gegen dessen Willen fertigt und an eine Redaktion weitergibt, ohne auf eine Unkenntlichmachung der Bilder hinzuwirken.

Im vorliegenden Fall fotografierte der angeklagte Journalist im Klinikum Aachen einen dunkelhäutigen Patienten, der von Mitarbeitern des Klinikums mit Mundschutz und Handschuhen versorgt wurde. Dieser wurde zudem aufgefordert, von anderen Patienten Abstand zu nehmen. Der Angeklagte schnappte außerdem u. a. das Wort „Ebola“ auf. Trotz der Tatsache, dass der Patient keine Erlaubnis von Fotografien gab und dem Nichtbestätigen des Ebola-Verdachts bot der Angeklagte die Fotos zusammen mit einer inhaltlichen Information über die Vorkommnisse im Klinikum mehreren Redaktionen an. Eine Redaktion übernahm die Fotos und veröffentlichte sie unverpixelt im Internet.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten in erster Instanz wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Aachen die Strafe auf 40 Tagessätze erhöht. Die Revision des Journalisten gegen seine Verurteilung blieb ohne Erfolg.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Verurteilung wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gem. §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 KunstUrhG. Nach Ansicht des zuständigen Strafsenats habe der Angeklagte bereits durch die Weitergabe des unverpixelten Bildes an die Redaktion den Straftatbestand verwirklicht. Der Angeklagte hätte zumindest darauf hinwirken müssen, dass die zuständige Redaktion das Bild verpixelt.


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