Journalist als Anwesender in Jugendstrafsache

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Öffentliche Verhandlung


Verhandlungen im Strafrecht sind gemäß § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) grundsätzlich öffentlich abzuhalten. Daraus folgt, dass nicht nur Verteidiger, Richter etc. an der Verhandlung teilnehmen können, sondern auch Zuschauer oder gegebenenfalls Journalisten bei der Gerichtsverhandlung dabei sein können. 


Der Öffentlichkeitsgrundsatz gehört neben dem Legalitätsprinzip, dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung und weiteren Grundsätzen  zu den Prozessmaximen des Strafprozessrechts, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens gewährleisten sollen. Durch den Öffentlichkeitsgrundsatz sollen Gerichte kontrolliert werden und den Menschen die Möglichkeit gegeben werden, sich von der Rechtmäßigkeit des Rechtsfindungsprozesses überzeugen zu können.


Öffentlichkeit im Jugendstrafverfahren


Anders ist diese Vorgehensweise im Jugendstrafrecht geregelt. „Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidung ist nicht öffentlich“, heißt es im § 48 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Diese Vorschrift dient dem Schutz der Jugendlichen vor Stigmatisierungen und Bloßstellungen.


Teilnahme eines Journalisten an einer Verhandlung im Jugendstrafrecht


Mit einer Ausnahme dieser Vorschrift hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 205/23) in seinem Beschluss vom 18. August 2023 beschäftigt. Der Bundesgerichtshof setzte sich in der Verhandlung mit der Frage auseinander, ob die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld eine Erziehungsbedürftigkeit des Angeklagten voraussetzt. In der Verhandlung wurde einem Fachjournalisten vom Vorsitzenden die Anwesenheit genehmigt.


Gründe des Bundesgerichtshof


Die Entscheidung wurde durch § 48 Abs. 2 S. 3 JGG begründet, wonach andere Personen, insbesondere zu Ausbildungszwecken, in den nicht öffentlichen Verhandlungen zugelassen werden können. Dabei muss nach pflichtgemäßen Ermessen entschieden werden. Wenn es gerade um den beschuldigten Jugendlichen als Person geht, überwiegen in der Regel die Gefahren für den Jugendlichen. 


Eine nachhaltige Stigmatisierung könne die Entwicklung des Jugendlichen beeinträchtigen. Zulässig ist eine Teilnahme jedoch dann, wenn allgemein über die Jugendstrafrechtspflege oder über bestimmte Fragen des Jugendstrafverfahrens berichtet werden soll. Da die hiesige Zeitschrift hier eine zentrale Frage des Jugendstrafrechts erörtern wollte, liegt der Teilnahme ein wissenschaftliches Interesse zugrunde, sodass einer Teilnahme an der Verhandlung stattgegeben wurde.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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